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BGH Urteil v. - III ZR 137/25

Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht

Leitsatz

Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

Gesetze: § 1 Abs 1 Nr 1 FernUSG

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 14 U 177/24vorgehend LG Osnabrück Az: 1 O 859/24

Tatbestand

1    Die Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sogenannte Online-Coachings zu verschiedenen Themen an. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching und Feststellung der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags in Anspruch.

2    Die Parteien schlossen im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am "F.                                             Trainingsprogramm" zu einem Preis von 8.092 € brutto. Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insbesondere Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (Live-Calls). Über eine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz; im Folgenden auch FernUSG) verfügte die Beklagte nicht.

3    Die Klägerin hat geltend gemacht, der Vertrag sei nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz fehle. Zudem sei er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe.

4    Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Gründe

5    Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

6    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7    Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem "FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm" sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil dieses Trainingsprogramm keiner Zulassung gemäß § 12 FernUSG bedurft habe. Bei dem Trainingsprogramm handele es sich nicht um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG, weil zum einen eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet gewesen sei. Allein die der Selbstkontrolle dienende Möglichkeit des Fragestellens an den Lehrenden könne nicht das Tatbestandsmerkmal der Erfolgsüberwachung erfüllen. Zum anderen könne nicht festgestellt werden, dass der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt gewesen seien.

8    Die Frage, wann von einer räumlichen Trennung auszugehen sei, werde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet. Der Berufungssenat schließe sich der Auffassung an, wonach eine räumliche Trennung nur dann vorliege, wenn der Unterricht zu mindestens 50 % asynchron stattfinde. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Der Aufenthalt an verschiedenen Orten begründe in diesem Fall nicht die vom Gesetzgeber als nachteilig angesehene räumliche Trennung.

9    Nach dem Ergebnis der versehentlich nicht protokollierten Anhörung der Klägerin könne nicht festgestellt werden, dass der Unterricht zu mehr als 50 % asynchron stattgefunden habe. Die Klägerin habe schriftsätzlich vorgetragen, dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung ein Videokurs gewesen sei. In ihrer Anhörung habe sie angegeben, dass jeden Abend Calls stattgefunden hätten, in denen Fragen hätten gestellt werden können. Diese hätten jeweils ca. eine Stunde gedauert. Für die Lernvideos sei eine bestimmte Reihenfolge vorgesehen gewesen, in der die Videos hätten angeschaut werden sollen. Die Dauer der Videos habe etwa vier bis sechs Stunden wöchentlich betragen, man habe sie aber in seinem eigenen Tempo bearbeiten können. Einmal im Monat sei zudem ein Einzelgespräch vorgesehen gewesen, in dem man individuelle Fragen habe stellen können. Die Klägerin habe lediglich vage Angaben zum zeitlichen Umfang der jeweiligen Teile des Trainingsprogramms machen können, weil sie nicht oft an den Live-Calls teilgenommen und auch nach relativ kurzer Zeit die Erarbeitung des Lernstoffs mittels der Videos eingestellt habe.

10    Dass die Wissensvermittlung zu mindestens 50 % durch die Lernvideos, also asynchron, hätte erfolgen sollen, lasse sich nicht feststellen. Nach den Angaben der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Dauer der Live-Calls und der Einzelgespräche diejenige der Lernvideos leicht überstiegen habe, so dass die Wissensvermittlung überwiegend synchron stattgefunden habe.

11    Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Klägerin habe nicht ausreichend zur Sittenwidrigkeit vorgetragen. Entgegen ihrer Auffassung sei der konkrete Coaching-Markt zum Vergleich mit der vereinbarten Vergütung heranzuziehen. Ob vergleichbare Lernvideos deutlich günstiger erworben werden könnten, sei unerheblich, weil diese Videos nur einen Teil der vereinbarten vertraglichen Leistung ausmachten. Soweit die Klägerin behaupte, die Gruppen-Live-Calls hätten keinen qualifizierten Unterricht geboten und Rückfragen seien oft nicht zureichend beantwortet worden, beanstande sie ein Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der geschuldeten Leistung, womit ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu begründen sei.

II.

12    Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

131.    Rechtsfehlerfrei allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag zwischen den Parteien nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

14    a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Gegenseitige Verträge können hiernach als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig sein, auch wenn der Wuchertatbestand in § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist. Dafür muss zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis bestehen und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommen, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (, WM 2023, 742 Rn. 31 f mwN).

15    Für die Feststellung eines (auffälligen) Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben (, WRP 2022, 983 Rn. 27 und vom aaO Rn. 34, jew. mwN). Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis (, WM 2017, 827 Rn. 18 und vom - V ZR 302/16, WM 2018, 636 Rn. 22, jew. mwN; vgl. auch , WM 2012, 30 Rn. 23). Mit Hilfe eines Marktvergleichs lässt sich grundsätzlich das verkehrsübliche und wirtschaftlich noch tragbare Entgelt als Vergleichsmaßstab für den auf eine Sittenwidrigkeit zu untersuchenden Austauschvertrag ermitteln (Senat, Urteil vom - III ZR 287/97, CR 1998, 664, 667; vgl. auch Senat, Urteil vom - III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 162 sowie aaO). Das vereinbarte Entgelt ist dabei dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen ( aaO mwN).

16    b) Danach hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht auch im Streitfall einen Marktvergleich als erforderlich angesehen, um den objektiven Wert der von der Beklagten zu erbringenden Coaching-Leistungen zu bestimmen. Selbst wenn - wie von der Klägerin behauptet - der Coaching-Markt insgesamt von "horrenden Preisen" geprägt sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es einen marktüblichen Preis gibt. Seine bloße Höhe vermag es nicht zu rechtfertigen, einen Coaching-Vertrag unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer - im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenden - verwerflichen Gesinnung des Anbieters als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. aaO zum Darlehensvertrag).

17    c) Daran anknüpfend ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Sittenwidrigkeit für nicht ausreichend erachtet hat. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit Sachvortrag der Klägerin samt Beweisangebot übergangen. Die Klägerin habe zur Darlegung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den objektiven Wert der Leistung der Beklagten abgestellt, der sich allenfalls auf einen "Marktwert" von unter 1.000 € belaufe. Sie habe ein Angebot vorgelegt, wonach vergleichbares Videomaterial für 14,99 € erworben werden könne, und zur Ermittlung des objektiven Werts zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

18    Gemessen an den oben wiedergegebenen Grundsätzen hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen zu Recht keine ausreichende Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung entnommen. Die Beklagte hat unter Verweis auf andere Coachingverträge und unter Hinweis auf die Marktsituation das Vorliegen eines derartigen Missverhältnisses bestritten. Ungeachtet der Verwendung des Begriffs "Marktwert" lässt sich dem Klägervortrag demgegenüber nicht einmal die Behauptung entnehmen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für die von der Beklagten (insgesamt) zu erbringenden Leistungen überhaupt vom marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, abweicht. Vielmehr hat die Klägerin in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten und an der als übergangen gerügten Stelle der Berufungsbegründung auch ausdrücklich ausgeführt, der "konkrete Coachingmarkt" stelle keine taugliche Vergleichsgrundlage dar, weil er von horrenden Preisen geprägt sei. Sie ist demnach erkennbar selbst davon ausgegangen, dass unter Heranziehung des marktüblichen Preises als Vergleichsmaßstab kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Dies gilt umso mehr, als sie zum marktüblichen (Gesamt-)Preis der von der Beklagten geschuldeten Coaching-Leistungen - wie es für den anzustellenden Marktvergleich erforderlich gewesen wäre - keinen Vortrag gehalten hat.

19    d) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht das Urteil des I. Zivilsenats des (aaO) zunutze machen, nach dem ausnahmsweise auch der sich aus der branchenüblichen Vertragspraxis ergebende Marktpreis für eine Seite im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB unbillig sein kann. Dies kommt in Betracht, wenn es durch Gesetz oder Rechtsprechung entwickelte, von der Praxis abweichende Maßstäbe für die Vergütung gibt (dort: angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen und Vorteilen an der Nutzung seines Werks). Dies ist für das hier in Rede stehende Geschäftsfeld nicht der Fall.

202.    Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem "FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm" sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil es sich bei diesem Trainingsprogramm nicht um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG gehandelt und es deshalb keiner Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG bedurft habe. Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Nach dem bisherigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass das Trainingsprogramm diese Voraussetzungen erfüllt.

21    a) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine mindestens überwiegend räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden nicht verneinen.

22    aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bei jeder Wissensvermittlung per Online-Kommunikation eine räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gegeben ist (vgl. OLG München, WRP 2024, 1260 Rn. 16; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114 Rn. 24 ff; AG Traunstein, MMR 2024, 815 Rn. 37 f; Faix, MMR 2023, 821, 824 f; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24 Rn. 6, 32 f; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802 Rn. 9 ff; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; aA OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 24 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom - 2 U 123/24, BeckRS 2024, 48325 Rn. 7; , juris Rn. 69 ff; OLG Dresden, Urteil vom - 12 U 1547/24, juris Rn. 57 ff). Zuzugeben ist der Revision und der von ihr befürworteten Gegenansicht zwar, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nach seinem Wortlaut keine über den Aufenthalt des Lehrenden und des Lernenden in getrennten Räumen hinausgehenden Anforderungen an Fernunterricht stellt. Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.

23    (1) Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion, die zu den anerkannten Auslegungsmethoden zählt (vgl. zB BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 57), kommt in Betracht, wenn der Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf ihren Normzweck zu weit gefasst ist (, WM 2025, 1423 Rn. 16; vgl. Beschluss vom - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23; siehe auch BVerfG, ZIP 1997, 1167, 1168). Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (, WM 2022, 1789 Rn. 36und vom - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 57; Beschluss vom - IV ZB 37/23, BGHZ 241, 158 Rn. 19).

24    (2) Diese Voraussetzung ist hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG und des Tatbestandsmerkmals der (mindestens überwiegenden) "räumlichen Trennung" erfüllt. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung gebieten mit Blick auf die - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fernunterrichtsschutzgesetzes noch nicht bestehende - Möglichkeit, auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation zu vermitteln, eine darauf bezogene einschränkende Auslegung der Norm.

25    Der Gesetzgeber wollte bei der Beschreibung des gesetzlichen Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 FernUSG auf die "wesentlichen Merkmale des Fernunterrichts" abstellen. Hierbei sollte das Merkmal der räumlichen Trennung den Fernunterricht von "herkömmlichem Unterricht" (auch bezeichnet als "Nahunterricht" oder "Direktunterricht") abgrenzen, während das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung der Abgrenzung von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial dienen sollte (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes, BT-Drucks. 7/4245, S. 14).

26    Direktunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation zwischen dem Lehrenden und dem oder den Lernenden erfolgt. Das Wesen des Fernunterrichts liegt demgegenüber darin, dass der Lernende sich den Stoff anhand von vom Lehrenden zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 11, 14; VG München, NVwZ-RR 1989, 473, 474; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994; Faix aaO S. 824; Laukemann/Förster aaO Rn. 33). Die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten ließ sich nach dem Stand der Technik bei Erlass des Gesetzes treffend mit dem Merkmal der "räumlichen Trennung" erfassen. Der Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes (BT-Drucks. aaO) datiert auf den , das Gesetz wurde am verkündet (BGBl I 1976, S. 2525). Seinerzeit war es technisch noch nicht möglich, über das Internet virtuelle Treffen zu organisieren; die Entwicklung dieser Technologie war für den Gesetzgeber auch nicht absehbar (vgl. AG Traunstein aaO Rn. 41; Mertens aaO S. 657; Schwab/Sablotny aaO Rn. 9, 12). Demgegenüber kann das Merkmal der "räumlichen Trennung" nach seinem Zweck aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die vom Gesetzgeber intendierte Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen nur dann erfüllen, wenn man - dem Wesen des Fernunterrichts entsprechend - zusätzlich verlangt, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet. Andernfalls würde Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen, obgleich er in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts entspricht. Dies ist der Fall, wenn der Lehrende und der Lernende in Echtzeit interagieren können, das heißt im Sinne einer bidirektionalen Kommunikation ein unmittelbarer Austausch zwischen beiden möglich ist (vgl. OLG Nürnberg aaO Rn. 25; Faix aaO S. 824; Laukemann/Förster aaO Rn. 33; Mertens aaO S. 657; Schwab/Sablotny aaO Rn. 15).

27    Das auch von der Revision aufgegriffene Argument der Gegenansicht, die Notwendigkeit, die Teilnehmer von Online-Schulungen vor unseriösen Anbietern zu schützen, sei deutlich größer als bei echten Präsenzveranstaltungen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2024, 1408 Rn. 16; OLG Celle aaO Rn. 27), überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Dabei mag zweifelhaft sein, ob die Teilnehmer eines überwiegend synchron durchgeführten Online-Unterrichts insbesondere mit Blick auf die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) getroffenen - zumindest mittelbar auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr bedeutsamen (vgl. , BGHZ 174, 1 Rn. 12) - Regelungen bereits ausreichend geschützt sind (vgl. Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrats zum Fernunterrichtsschutzgesetz vom , www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html?nn=145276, [abgerufen am ]). Die zur Begründung eines erhöhten Schutzbedürfnisses angeführten - verbliebenen - Unterschiede zum Präsenzunterricht in Bezug auf den organisatorischen Aufwand, die Teilnehmerakquise sowie den persönlichen Kontakt zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden ändern nichts daran, dass die Wissensvermittlung in einem synchronen Online-Unterricht, bei dem auch der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen kann, "direkt" und nicht anhand zur Verfügung gestellter Materialien im Selbststudium stattfindet. "Direktunterricht" ist nach dem gegenstandsbezogenen Schutzkonzept (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 39) vom Fernunterrichtsschutzgesetz aber gerade nicht erfasst.

28    Entgegen der Auffassung der Revision führt es zu keiner anderen Beurteilung, dass S. 14) die Möglichkeit gesehen hat, dass Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann. Daraus kann nicht der Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch für Unterrichtsformen zu eröffnen, die ihm aufgrund des damaligen Stands der Technik unbekannt waren und die wesentlichen Merkmale des seinerzeit "herkömmlichen Unterrichts" erfüllen OLG Stuttgart aaO; OLG Dresden aaO Rn. 58 ff). Die in dem Regierungsentwurf als Beispiel für eine (unerhebliche) Überbrückung einer räumlichen Trennung genannte Tonübertragung ist mit den heute vorhandenen Möglichkeiten synchroner bidirektionaler Kommunikation nicht gleichzusetzen.

29    Ebenso wenig steht der teleologischen Reduktion der Norm entgegen, dass der Gesetzgeber das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Vergangenheit mehrfach geändert hat, ohne das Merkmal der "räumlichen Trennung" aufzugeben oder den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (aA OLG Oldenburg aaO). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber die hier in Rede stehende Abgrenzungsproblematik vor Augen gestanden und er sich insoweit durch Beibehaltung des Wortlauts bewusst für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes auch auf synchronen Online-Unterricht entschieden hat.

30    bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass es für die Frage, ob es bei einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG handelt, auf den Vertragsinhalt ankommt (vgl. Senat, Urteile vom aaO Rn. 24 und vom - III ZR 173/24, WRP 2025, 1588 Rn. 10 ff).

31    (1) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, wie der Unterricht tatsächlich "stattgefunden hat". Es hat eine Gewichtung der asynchronen und synchronen Unterrichtsteile anhand der Dauer der abrufbaren Lernvideos einerseits sowie der Dauer der durchgeführten Live-Calls und Einzelgespräche andererseits vorgenommen, wie sie sich im Wesentlichen aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergeben haben. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist aber ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen (vgl. Senat aaO).

32    (2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin beschriebenen Leistungen nach Art und Umfang den vereinbarungsgemäß von der Beklagten zu erbringenden Leistungen entsprochen hätten. Nach den bislang getroffenen Feststellungen steht zwischen den Parteien vielmehr nicht im Streit, dass der Vertrag über die Teilnahme an dem in Rede stehenden Trainingsprogramm neben dem Zugang zu Lernvideos, zu Video Calls mit einem Coach sowie zu regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen weitere Leistungen beinhaltete. So hat die Beklagte etwa eine "Vertragsbestätigung" vorgelegt, in der unter der Überschrift "Produkt" zehn verschiedene Leistungen schlagwortartig aufgelistet sind, welche die Klägerin "als Mitglied von F.                         " erhalte.

33    (3) Eine eigene Vertragsauslegung durch den Senat kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. dazu Senat, Urteile vom aaO Rn. 22 und vom aaO Rn. 12). Es fehlt dafür an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgenannte Vertragsbestätigung. Der darin enthaltene Leistungskatalog gibt, wenn er denn den zuvor getroffenen vertraglichen Abreden entspricht, im Übrigen den Vertragsinhalt nach dem bisherigen Sachstand bereits deshalb nicht vollständig wieder, weil er sich nicht zu den Lernvideos verhält, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber ein (wesentlicher) Bestandteil des vereinbarten Trainingsprogramms gewesen sind.

34    b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich schließlich nicht verneinen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG stattfindet. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch er eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (Urteile vom aaO Rn. 28 und vom aaO Rn. 18). Der vom Berufungsgericht darüber hinaus verlangten "Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten" bedarf es nicht.

III.

35    Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht veranlasst. Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt (Senat, Urteil vom - III ZR 74/25, zur Veröffentlichung bestimmt).

IV.

36    Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist er auf Folgendes hin:

371.    Ob der Lehrende und der Lernende bei der Wissensvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nach dem dargestellten Maßstab (siehe oben II 2 a aa) mindestens überwiegend (räumlich) getrennt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Würdigung dieser Umstände obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Mögliche Anknüpfungspunkte sind bei - wie hier - verschiedenen Unterrichtsleistungen etwa Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten (vgl. Senat, Urteile vom aaO Rn. 26 und vom aaO Rn. 16; Faix aaO S. 824 f; Mertens aaO S. 657 f). Aufzeichnungen von synchronen Unterrichtsteilen, die nach der getroffenen Vereinbarung den Teilnehmern anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, sind dabei als asynchroner Unterricht zu behandeln (vgl. Senat, Urteil vom aaO).

382.    Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes beruft. Er trägt demnach auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Lehrende und der Lernende bei der Wissensvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Die teleologische Reduktion der Vorschrift hat darauf keinen Einfluss, obwohl sie zu einer Einschränkung des nach dem Wortlaut eröffneten Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes führt.

39    Derjenige, der eine Ausnahme geltend macht, hat deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, sofern sich aus dem Gesetz - ausdrücklich oder durch Auslegung - ergibt, dass eine Rechtsfolge für den Regelfall als angemessen bewertet wird (vgl. , WRP 2022, 1140 Rn. 25; siehe auch , BGHZ 181, 368 Rn. 9 ff zur Beweislast dafür, dass ein Unfall nicht aufgrund einer typischen Überforderung des Kindes im Sinne von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB passiert ist). Eine entsprechende Wertung ist dem Fernunterrichtsschutzgesetz in Bezug auf § 1 Abs. 1 und das Tatbestandsmerkmal der "räumlichen Trennung" schon deshalb nicht zu entnehmen, weil dem Gesetzgeber seinerzeit, wie ausgeführt (siehe oben II 2 a aa (2)), die heute vorhandenen technischen Möglichkeiten sowie die damit zusammenhängende Vergleichbarkeit von klassischem Direktunterricht und synchronem Distanzunterricht mittels bidirektionaler Kommunikation unbekannt waren. Die vom Gesetzgeber ursprünglich intendierte Abgrenzungsfunktion von § 1 Abs. 1 FernUSG zum klassischen Direktunterricht spricht insoweit sogar dafür, diese Form des Distanzunterrichts bereits nicht als Ausnahmetatbestand aufzufassen.

403.    Nach dem bisherigen Sachstand sind in Bezug auf die Frage der räumlichen Trennung auch die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht gegeben. Wie ausgeführt (siehe oben II 2 a bb), ist darauf abzustellen, wie der Lehrende den Lehrstoff nach dem Vertragsinhalt anzubieten hat. Den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin, wie es für die Annahme einer sekundären Darlegungslast erforderlich wäre (vgl. zB Senat, Urteil vom - III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 36), substantiierter Vortrag zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags unmöglich oder unzumutbar ist.

Herrmann                         Kessen                         Herr

                       Liepin                         Ostwaldt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:050226UIIIZR137.25.0

Fundstelle(n):
NAAAK-11035