Bei der Bewertung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die mit dem Organträger einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat, sind zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren die Betriebsgewinne des Organs als ihre eigenen Betriebsgewinne anzusetzen. Die Ertragsteuern sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Bestehen des Ergebnisabführungsvertrags von dem Organ zu entrichten wären. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz KStG nur mit 15 v.H. zu versteuern sind, ist nach den Verhältnissen des Organs zu schätzen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 83 BFHE S. 531 Nr. 113, VAAAB-00162
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