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Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug – Änderungen ab 2026
Ab 2026 entfällt die Mindestvorsorgepauschale, zugleich werden Beiträge der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung als neue ELStAM elektronisch bereitgestellt – mit klaren Folgen für Jahreswechsel, Sonderfälle und Korrekturen.
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Änderungen ab 2026
Die Vorsorgepauschale ist eine Rechengröße nur im Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG). Der Sonderausgabenabzug in der Veranlagung bleibt davon getrennt: maßgeblich sind die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Ab 2026 kommen zwei Praxishebel zusammen:
Wegfall der Mindestvorsorgepauschale ( KIEHL KIEHL WAAAJ-97869).
Neue PKV-/PPV-ELStAM ( KIEHL KIEHL SAAAJ-92957) auf Basis von § 39 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. a und Buchst. b EStG.
Wegfall der Mindestvorsorgepauschale
Ab 2026 gilt: Eine Mindestvorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 dritter Teilsatz EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2025 anzuwendenden Fassung (a. F.) ist nicht mehr zu berücksichtigen. Diese Weichenstellung ist ein Kernpunkt des KIEHL KIEHL SAAAJ-92957.
Wo bislang eine Untergrenze „aufgefüllt“ wurde, bleibt die Vorsorgepauschale 2026 entsprechend niedriger, wenn keine oder nur geringe Kranken-/Pflegebeiträg...