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RENO Nr. 3 vom Seite 11

Kommentierte Rechtsprechung

Von Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig eine ausführlich kommentierte Entscheidung, die für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Vollziehungsfrist für einstweilige Verfügung muss beachtet werden

Entscheidung

KIEHL QAAAK-07367.

Leitsatz

a) Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen.

b) Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO aus. Ein zusätzlicher Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich.

c) Die Zustellung des Vollstreckungsantrags des Gläubigers gemäß § 887 Abs. 1 ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht ist für die Wirksamkeit der Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.

Sachverhalt

Die Gläubigerin erwirkt am 23. November...

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