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RENO Nr. 3 vom Seite 2

Prozesskostenhilfe und Beiordnung

Von Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Ist eine Person nicht in der Lage, die Kosten für einen Rechtsstreit, sei es als Kläger oder als Beklagter, aufzubringen, gewährt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe. Im nachfolgenden Beitrag wollen wir Ihnen einen ersten Überblick geben.

Allgemeine Grundlagen

Neben der staatlichen Hilfe für einkommensschwache Menschen für die außergerichtliche Beratung (Beratungshilfe) gibt es für die Vertretung in Gerichtsverfahren die Prozesskostenhilfe (nachfolgend PKH genannt). Bei Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht fallen in der Regel Gerichtskosten an. Ferner schreibt das Gesetz in verschiedenen Fällen vor, dass eine anwaltliche Vertretung Pflicht ist. In diesem Fall kommen zu den Gerichtskosten noch die Kosten des eigenen Rechtsanwaltes hinzu. Die gesetzlichen Grundlagen für die Bewilligung von PKH sind in den §§ 114 ff. ZPO geregelt. Durch die Gewährung von PKH und die eventuelle Beiordnung eines Rechtsanwalts soll sichergestellt sein, dass Personen, die sich die Kosten eines Rechtsstreites nicht leisten können, aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht benachteiligt werden.

Unterschied: PKH und Beiordnung

Im allgemeinen Sprachgebrauch...

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RENO - Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten