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RENO Nr. 3 vom Seite 7

Wettbewerbsvereinbarungen mit Arbeitnehmern

Von Professor Dr. Peter Pulte

Im Arbeitsrecht wird zwischen einem allgemeinen Wettbewerbsverbot (während des Arbeitsverhältnisses) und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (nach Ausscheiden des Arbeitnehmers) unterschieden. Dem Arbeitnehmer ist es verboten, in Wettbewerb zum Arbeitgeber zu treten (§ 60 HGB).

Wettbewerbsverbot

Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt uneingeschränkt für jeden Arbeitnehmer und muss nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Der Arbeitnehmer muss hiernach alles unterlassen, was dem Arbeitgeber oder dem Betrieb abträglich ist. Er darf deshalb, solange das Arbeitsverhältnis besteht, keine Konkurrenztätigkeit ausüben.

Verboten ist jede selbstständige oder angestellte Tätigkeit ohne Einwilligung des Arbeitgebers in dessen Handelszweig. Umfasst hiervon sind alle Betätigungen, die die Interessen des Arbeitgebers gefährden könnten. Dieses Wettbewerbsverbot endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Da mit dem Arbeitsverhältnis auch das Wettbewerbsverbot endet, bedeutet dies, dass der ehemaliger Arbeitnehmer unmittelbar danach selbstständig oder für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden kann. Für den Arbeitgeber...

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