In der Regel sind die Grundsätze zur Ermittlung des Nutzungswertes der zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung des Landwirts, die im Urteil vom IV R 105/72 (BFHE 112, 35, BStBl II 1974, 608) dargelegt sind, für die zu einem gärtnerischen Betriebsvermögen gehörende Wohnung des Betriebsinhabers nicht anwendbar. Ob für eine solche Wohnung zur Ermittlung des Nutzungswertes die allgemeinen Grundsätze (vgl. , BFHE 106, 543, BStBl II 1972, 883) anzuwenden sind oder nach der obigen Entscheidung Abschläge
a) wegen der sich aus der Zugehörigkeit zur Landwirtschaft ergebenden generellen wertmindernden Faktoren und
b) wegen der besonderen den Wert beeinträchtigenden Umstände des Einzelfalles vorzunehmen sind, ist jedoch in jedem Fall gesondert festzustellen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 9 BFHE S. 189 Nr. 113, JAAAB-00127
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