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BFH Urteil v. - VI R 120/71 BStBl 1975 II S. 2

Gesetze: AO § 82AO § 153AO § 158 Abs. 1BGB § 193BHG (1964) § 28 Abs. 4 Satz 4BHG (1964) § 29 Abs. 1

Leitsatz

Die Vorschrift des § 193 BGB, die bestimmt, daß dann, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag, einen anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag tritt, ist auch bei Berechnung der Frist für das Erlöschen von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 153, § 158 Abs. 1 i.V.m. § 82 AO) zu beachten. Dies gilt auch für den Antrag auf Ersatz der Berlinzulage an Arbeitgeber.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 2
BFHE S. 343 Nr. 113,
PAAAB-00125

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