Gesetze: LAG § 24 Nr. 1 lit. dLAG § 26 Abs. 2LAG § 27 Abs. 1
Leitsatz
1. Kapitalforderungen des Rückerstattungspflichtigen sind nach § 24 Nr. 1 Buchst. d LAG von der Vermögensabgabe auch dann befreit, wenn sie nicht in einem förmlichen Rückerstattungsverfahren festgestellt oder vereinbart sind, sondern ohne oder außerhalb eines solchen Verfahrens vereinbart wurden. Das gegenteilige , BFHE 82, 406, BStBl III 1965, 394) ist vom Bundesverfassungsgericht wegen Verstoßes gegen das GG aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen worden ( BVerfGE 35, 324).
2. Die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. d LAG ist nicht auf Vereinbarungen aus der Zeit nach der Währungsreform oder der Rückerstattungsgesetze beschränkt.
3. Der Zusammenhang einer Forderung des Rückerstattungspflichtigen mit der Rückerstattung ist nicht eng auszurichten.
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 761 BFHE S. 336 Nr. 113, WAAAB-00114
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