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BFH Urteil v. - II B 69/73 BStBl 1974 II S. 751

Gesetze: FGO § 107FGO § 108GrEStG Baden Württemberg § 1 Abs. 3

Leitsatz

1. Eine Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit erfolgen, als der Entscheidungsteil, dessen Berichtigung begehrt wird, keine rechtliche Wertung enthält.

2. Ob ein Grundstück im Sinne § 1 Abs. 3 GrEStG Baden-Württemberg zu dem Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich nicht danach, ob das Grundstück dieser Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt bewertungsrechtlich zuzurechnen war.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 751
BFHE S. 181 Nr. 113,
SAAAB-00111

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