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BFH Urteil v. - II B 69/73 BStBl 1974 II S. 751

Gesetze: FGO § 107FGO § 108GrEStG Baden Württemberg § 1 Abs. 3

Leitsatz

1. Eine Tatbestandsberichtigung kann nur insoweit erfolgen, als der Entscheidungsteil, dessen Berichtigung begehrt wird, keine rechtliche Wertung enthält.

2. Ob ein Grundstück im Sinne § 1 Abs. 3 GrEStG Baden-Württemberg zu dem Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich nicht danach, ob das Grundstück dieser Gesellschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt bewertungsrechtlich zuzurechnen war.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 751
BFHE S. 181 Nr. 113,
SAAAB-00111

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