1. Der mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragte Notar verletzt dadurch, dass er mit der Erstellung dieses Verzeichnisses in Verzug gerät, schuldhaft eine ihm gegenüber dem Auftraggeber obliegende Amtspflicht.
2. Unabhängig von den dem Notar zuzubilligenden Freiheiten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses richtet sich der im Verhältnis zum Auftraggeber geltende Fälligkeitstermin für die Fertigstellung vorrangig nach einer etwaigen Parteivereinbarung gemäß § 271 Abs. 1 BGB.
Fundstelle(n): BAAAK-10268
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