Fehlerhafte oder unvollständige Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Behörde („Sewel“)
Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 98/59/EG – Massenentlassungen – Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 – Fehlerhafte oder unvollständige Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde – Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 – Entlassungssperre von 30 Tagen – Wirksamkeit der Entlassung – Art. 6 – Sanktionen
Leitsatz
1. Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
2. Art. 6 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.
Gesetze: § 108 InsO, § 611a BGB, § 279 InsO, § 128 InsO, § 111 BetrVG, § 125 InsO, § 80 InsO, § 38 SGB 3, § 22 InsO, § 2 SGB 3, § 45 ArbGG, § 120 InsO, § 1 KSchG, § 615 BGB, § 11 KSchG, § 18 KSchG, § 55 InsO, § 61 InsO, § 17 KSchG, § 113 InsO, § 46 ArbGG, § 134 BGB, § 4 KSchG, EURL 2015/1794, 12016P047, 12008E267, EGRL 59/98
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1998, L 225, S. 16) in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl. 2015, L 263, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/59).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen BL und Dr. A als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Luftfahrtgesellschaft Walter mbH wegen der Wirksamkeit der Entlassung von BL im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 2 und 12 der Richtlinie 98/59 heißt es:
„(2) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft ist es wichtig, den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen zu verstärken.
…
(12) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.“
4 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 sieht vor:
„Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚Massenentlassungen‘ sind Entlassungen, die ein Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, vornimmt und bei denen – nach Wahl der Mitgliedstaaten – die Zahl der Entlassungen
i) entweder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen
…
– mindestens 30 in Betrieben mit in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmern,
ii) oder innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen mindestens 20, und zwar unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer in der Regel in dem betreffenden Betrieb beschäftigt sind,
beträgt;
…“
5 Art. 2 der Richtlinie 98/59 bestimmt:
„(1) Beabsichtigt ein Arbeitgeber, Massenentlassungen vorzunehmen, so hat er die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen.
(2) Diese Konsultationen erstrecken sich zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Arbeitnehmervertreter gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken Sachverständige hinzuziehen können.
(3) Damit die Arbeitnehmervertreter konstruktive Vorschläge unterbreiten können, hat der Arbeitgeber ihnen rechtzeitig im Verlauf der Konsultationen
a) die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und
b) in jedem Fall schriftlich [F]olgendes mitzuteilen:
i) die Gründe der geplanten Entlassung;
ii) die Zahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer;
iii) die Zahl und die Kategorien der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
iv) den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen;
v) die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, soweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken dem Arbeitgeber die Zuständigkeit dafür zuerkennen;
…
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde eine Abschrift zumindest der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) genannten Bestandteile der schriftlichen Mitteilung zu übermitteln.“
6 Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 98/59 bestimmt:
„Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.
…
Die Anzeige muss alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen.“
7 Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/59 lautet:
„(1) Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde jedoch die Möglichkeit einräumen, die Frist des Unterabsatzes 1 zu verkürzen.
(2) Die Frist des Absatzes 1 muss von der zuständigen Behörde dazu benutzt werden, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.“
8 Art. 6 der Richtlinie 98/59 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.“
Deutsches Recht
9 § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“
10 § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (im Folgenden: KSchG) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:
„Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht [(Deutschland)] auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. …“
11 In § 17 KSchG heißt es:
„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
…
2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
…
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. …
…
(3) … Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. …“
12 § 18 Abs. 1 und 2 KSchG lautet:
„(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.“
13 § 20 Abs. 1 KSchG sieht vor:
„Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). …“
Drittes Buch des Sozialgesetzbuchs
14 In § 2 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB III) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:
„Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über
…
4. geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5. Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.“
15 § 38 SGB III bestimmt:
„Personen, deren … Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des … Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des … Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des … Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. …
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, …“
16 In § 45 des Arbeitsgerichtsgesetzes (im Folgenden: ArbGG) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:
„(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht [(Deutschland)] wird ein Großer Senat [(im Folgenden: Großer Senat)] gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. … Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
17 BL arbeitete seit 2012 als Flugkapitänin für die Luftfahrtgesellschaft Walter mbH, die etwa 348 Arbeitnehmer beschäftigte.
18 Am leitete diese Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 2 KSchG mit den Personalvertretern der Flugkapitäne im Hinblick auf deren Entlassung ein Konsultationsverfahren ein.
19 Am beschloss sie die Einstellung ihres Betriebs mit sofortiger Wirkung.
20 Am wurde über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet. Dr. A wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
21 Am selben Tag zeigte Dr. A die beabsichtigte Massenentlassung der zuständigen Behörde an. Dieser Anzeige war keine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter beigefügt. Ferner beschränkte sich diese Anzeige hinsichtlich der nach nationalem Recht alternativ möglichen Darlegung des Stands der Beratungen auf den Hinweis, dass das Konsultationsverfahren aufgenommen worden sei und fortgesetzt werde, ohne jedoch Angaben zum Inhalt der im Rahmen dieses Verfahrens geführten Gespräche zu machen.
22 Diese Behörde bestätigte den Eingang der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung mit dem Hinweis, dass sie „ausschließlich“ den Empfang der dieser Anzeige beigefügten Unterlagen bestätige.
23 Anfang Juli 2020 kündigte Dr. A dem Kabinen- und Bodenpersonal, für das keine Arbeitnehmervertretungen gebildet worden waren.
24 Mit Schreiben vom kündigte er im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung auch die Arbeitsverträge von BL und weiterer Flugkapitäne mit einer Frist von drei Monaten.
25 Am erhob BL beim Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ihres Arbeitsvertrags und des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Zur Stützung ihrer Klage machte sie u. a. geltend, dass das im KSchG vorgesehene Konsultationsverfahren nicht eingehalten worden sei.
26 Mit Entscheidung vom erklärte sich das Arbeitsgericht Berlin für unzuständig und verwies die Sache an das Arbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland).
27 Mit Urteil vom wies das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage von BL mit der Begründung ab, dass das Konsultationsverfahren und das Verfahren zur Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung ordnungsgemäß eingehalten worden seien.
28 Mit Urteil vom wies das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Deutschland) die von BL gegen das letztgenannte Urteil eingelegte Berufung zurück.
29 BL legte gegen dieses Urteil Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, dem vorlegenden Gericht. Die Rechtssache ist dem Sechsten Senat dieses Gerichts (im Folgenden: Sechster Senat) zugewiesen worden.
30 Der Sechste Senat weist darauf hin, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon abhänge, ob die Kündigung des fraglichen Arbeitsvertrags wegen der Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Erstattung einer ordnungsgemäßen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung nichtig sei, wenn das nationale Recht keine Sanktion für die Fälle vorsehe, dass die beabsichtigte Massenentlassung nicht angezeigt worden sei oder diese Anzeige fehlerhaft oder unvollständig sei. Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sei die Sanktion für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Nichtigkeit der Kündigung der betreffenden Arbeitsverträge.
31 Die auf der Grundlage von § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgende Sanktion habe zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, was bedeute, dass dem Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt weiter zu zahlen sei, bis sein Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber nach Einleitung eines neuen Konsultations- und Anzeigeverfahrens erneut gekündigt worden sei, sofern die in § 17 Abs. 1 KSchG vorgesehenen Schwellenwerte erreicht würden.
32 Der Sechste Senat weist jedoch darauf hin, dass er an dieser Rechtsprechung nicht festhalten wolle. Die Sanktion der Nichtigkeit genüge zwar dem Grundsatz des „effet utile“, doch verstoße sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da zum einen die unterbliebene Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde den Willen des Arbeitgebers, den individuellen Arbeitsvertrag zu kündigen, nicht beeinflussen dürfte und zum anderen diese Sanktion die Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Umsetzung der Kündigung von Arbeitsverträgen einschränke, was im Widerspruch zu der auf das AGET Iraklis (C‑201/15, EU:C:2016:972, Rn. 31), zurückgehenden Rechtsprechung stehe.
33 Nach § 45 ArbGG komme eine Änderung der Rechtsprechung jedoch nur in Betracht, wenn sich der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (im Folgenden: Zweiter Senat) dem anschließen würde, da auch nach der Rechtsprechung dieses Senats die fehlerhafte oder unterbliebene Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung die Nichtigkeit der Kündigung der betreffenden Arbeitsverträge zur Folge habe.
34 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach § 45 Abs. 2 ArbGG der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Nach § 45 Abs. 3 ArbGG ist eine Vorlage an den Großen Senat nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält.
35 Der Sechste Senat führt aus, er habe dieses innergerichtliche Anfrageverfahren mit einem Ersuchen um Klarstellung, das er am an den Zweiten Senat gerichtet habe, eingeleitet. Anschließend habe der Zweite Senat in der Rechtssache C‑134/24, Tomann, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 98/59 an den Gerichtshof gerichtet.
36 In diesem Vorabentscheidungsersuchen wirft der Zweite Senat die Frage auf, wie nach der Kündigung von Arbeitsverträgen zu verfahren ist, die ohne eine solche Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung, wie sie in der Richtlinie 98/59 vorgesehen ist, erfolgt, und insbesondere wirft er die Frage nach der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vornahme einer solchen Anzeige auf.
37 Der Sechste Senat ist der Auffassung, dass ungeachtet des genannten Vorabentscheidungsersuchens des Zweiten Senats die Anrufung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls erforderlich ist, wenn auch nicht, um die Rechtsfolgen der unterbliebenen Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung – wie in der Rechtssache C‑134/24, Tomann, der Fall – zu erfahren, sondern um die Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige wie im vorliegenden Fall zu klären.
38 Insoweit hebt der Sechste Senat hervor, dass eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nach dessen ständiger Rechtsprechung nur möglich sei, wenn beim vorlegenden Gericht ein Rechtsstreit anhängig sei und es im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden habe, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abziele.
39 Der Sechste Senat hat jedoch Bedenken, ob der Zweite Senat den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen durfte, da der Rechtsstreit, der Gegenstand des genannten innergerichtlichen Anfrageverfahrens sei, nicht beim Zweiten Senat, sondern beim Sechsten Senat anhängig sei. Im Rahmen des innergerichtlichen Anfrageverfahrens sei dem Zweiten Senat somit eine abstrakte Frage gestellt worden, was durch den Umstand belegt werde, dass er kein kontradiktorisches Verfahren durchführe. Zudem würde die Antwort des Zweiten Senats nicht in einem Verfahren ergehen, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abziele, da der Ausgangsrechtsstreit nicht bei ihm anhängig sei.
40 Daher dürfe nur der Sechste Senat den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen, denn das innergerichtliche Anfrageverfahren sei nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anrufung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts nach § 45 ArbGG.
41 Ohne eine Antwort des Gerichtshofs auf die Auslegung von Art. 3, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und Art. 6 der Richtlinie 98/59 könne der Zweite Senat jedoch nicht auf das im innergerichtlichen Anfrageverfahren im Sinne von § 45 Abs. 3 ArbGG gestellte Ersuchen um Klarstellung antworten, so dass es gerechtfertigt sei, dass der Sechste Senat den Gerichtshof um Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie 98/59 ersuche.
42 Mit seiner ersten Frage in der vorliegenden Rechtssache, die der vierten Frage in der Rechtssache C‑134/24, Tomann, entspricht, möchte der Sechste Senat zum einen wissen, ob im Hinblick auf das Urteil vom , G GmbH (C‑134/22, EU:C:2023:567, Rn. 34 ff.), der Zweck des in Art. 3 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verfahrens zur Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde, der darin liege, dass diese Behörde vor Massenentlassungen informiert werde, als erreicht angesehen werden kann, wenn diese Behörde nicht beanstande, dass die Anzeige unvollständig sei, und so zu erkennen gebe, dass sie sich für ausreichend informiert halte, um ihre Aufgabe zu erfüllen, innerhalb der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Fristen nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
43 Zum anderen möchte der Sechste Senat wissen, ob der mit Art. 3 der Richtlinie 98/59 verfolgte Zweck auch dann als erreicht angesehen werden kann, wenn eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift wie § 2 SGB III ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der Behörde vorsieht, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, auch wenn diese Vorschrift außerhalb des formal durch die §§ 17 ff. KSchG umgesetzten Massenentlassungsverfahrens geregelt ist und/oder wenn das nationale Recht vorsieht, dass die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
44 Mit seiner zweiten Frage, die den ersten drei Fragen in der Rechtssache C‑134/24, Tomann, entspricht und für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage in der vorliegenden Rechtssache verneint wird, möchte der Sechste Senat, der Zweifel an der vom Zweiten Senat vertretenen Auffassung hat, wissen, ob der Zweck von Art. 3 der Richtlinie 98/59 als erreicht angesehen werden kann, wenn die Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung, die unvollständig ist oder fehlt, korrigiert, ergänzt oder nachgeholt werden kann, nachdem der Arbeitnehmer über seine Entlassung informiert worden ist.
45 Mit seiner dritten Frage möchte der Sechste Senat wissen, in welchem Verhältnis Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 98/59 zueinander stehen, insbesondere in Bezug auf den Anwendungsbereich von Art. 6 im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie, der eine Entlassungssperre vorsieht, die als die Sanktion für eine fehlerhafte oder unterbliebene Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung angesehen werden könnte.
46 Insoweit weist der Sechste Senat insbesondere darauf hin, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 keine Sanktion für Fehler im Verfahren zur Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung vorsehe. Die dort vorgesehene Entlassungssperre stelle keine Sanktion dar, sondern solle es der zuständigen Behörde ermöglichen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen. Andernfalls hätte Art. 6 dieser Richtlinie keine eigenständige Bedeutung in Bezug auf das Anzeigeverfahren.
47 Folglich müsse die Sanktion für Fehler im Verfahren zur Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung vom nationalen Gesetzgeber im Arbeitsförderungsrecht vorgesehen werden. Im Hinblick auf Art. 6 der Richtlinie 98/59 sei bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Gesetzgeber eine solche Sanktion festsetze, deren Festlegung Sache der zuständigen Gerichte.
48 Unter diesen Umständen hat die Sechste Kammer des Bundesarbeitsgerichts beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt und somit eine Sanktion entbehrlich, wenn die nationale Arbeitsagentur eine – objektiv fehlerhafte – Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet, um ihren Aufgaben innerhalb der Fristen des Art. 4 der Richtlinie 98/59 nachkommen zu können?
Gilt dies jedenfalls dann, wenn die Erreichung des Zwecks von Art. 3 der Richtlinie 98/59 durch eine nationale arbeitsförderungsrechtliche Vorschrift sichergestellt ist und/oder die nationale Arbeitsagentur eine Pflicht zur Amtsermittlung hat?
Sofern die erste Frage verneint wird: Kann der Zweck von Art. 3 der Richtlinie 98/59 noch erfüllt werden, wenn eine fehlerhafte oder gänzlich fehlende Massenentlassungsanzeige nach Zugang der Kündigung korrigiert bzw. ergänzt oder nachgeholt werden kann?
Wenn bei einer fehlerhaften oder fehlenden Massenentlassungsanzeige die Entlassungssperre nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 die Sanktion für Fehler bei der Anzeige sein sollte, welcher Anwendungsbereich verbleibt dann insoweit noch für Art. 6 der Richtlinie?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
49Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
50Was den ersten Teil der ersten Frage anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der Richtlinie 98/59 darin besteht, dass vor Massenentlassungen eine Konsultation der Arbeitnehmervertreter durchgeführt und die zuständige Behörde unterrichtet wird (Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51Sobald demnach die quantitativen und zeitlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 98/59, die in ihrem Art. 1 festgelegt sind, erfüllt sind, muss jeder Arbeitgeber, der Massenentlassungen beabsichtigt, zwei Verfahrenspflichten einhalten.
52Zum einen ist der betreffende Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59 verpflichtet, die Arbeitnehmervertreter zu konsultieren. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie erstrecken sich diese Konsultationen zumindest auf die Möglichkeit, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken, sowie auf die Möglichkeit, ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen, die insbesondere Hilfen für eine anderweitige Verwendung oder Umschulung der entlassenen Arbeitnehmer zum Ziel haben, zu mildern. Insbesondere hat der Arbeitgeber nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie den Arbeitnehmervertretern die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen in jedem Fall schriftlich die in Unterabs. 1 Buchst. b genannten Informationen mitzuteilen.
53Zum anderen hat der Arbeitgeber nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.
54Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59 "[muss] die Anzeige ... alle zweckdienlichen Angaben über die beabsichtigte Massenentlassung und die Konsultationen der Arbeitnehmervertreter gemäß Artikel 2 enthalten, insbesondere die Gründe der Entlassung, die Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen".
55Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 bestimmt, dass solche beabsichtigten Massenentlassungen, die der zuständigen Behörde zusammen mit den in der vorstehenden Randnummer genannten zweckdienlichen Angaben angezeigt wurden, frühestens 30 Tage nach Eingang dieser Anzeige wirksam werden; diese Frist muss von der Behörde nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie dazu benutzt werden, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
56Die Anzeigepflicht soll es dieser Behörde somit ermöglichen, auf der Grundlage aller ihr vom Arbeitgeber übermittelten Informationen zu ergründen, welche Möglichkeiten bestehen, durch Maßnahmen, die an die Gegebenheiten des Arbeitsmarkts und der Wirtschaftstätigkeit, unter denen die Massenentlassungen stattfinden, angepasst sind, die negativen Folgen der Entlassungen zu begrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 garantiert somit einen Mindestzeitraum, der dieser Behörde zur Verfügung stehen muss, um die in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom , Junk, C-188/03, EU:C:2005:59, Rn. 51).
58Folglich kann das Hauptziel der Richtlinie 98/59 nicht als erreicht angesehen werden, wenn der Arbeitgeber der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung nicht gemäß seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/59 angezeigt hat und diese Behörde nicht über alle zweckdienlichen Angaben verfügt, um nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
59Im vorliegenden Fall scheint - vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht - aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorzugehen, dass die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannte Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung durch Dr. A am insofern fehlerhaft oder unvollständig war, als sie nicht alle in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 98/59 genannten zweckdienlichen Angaben enthielt.
60Insoweit kann der Umstand, dass die zuständige Behörde den Eingang dieser fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige lediglich bestätigt hat, ohne sich jedoch zu deren Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 98/59 zu äußern, ganz offensichtlich nicht zu der Annahme führen, dass die Anzeige gleichwohl den Vorschriften der Richtlinie entspricht.
61Zwar ist es nicht Aufgabe dieser Behörde, die individuelle Situation jedes einzelnen der von der beabsichtigten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer zu prüfen. Da die Maßnahmen dieser Behörde die beabsichtigten Massenentlassungen jedoch allgemein erfassen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , G GmbH, C-134/22, EU:C:2023:567, Rn. 37), würde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige sie jedoch daran hindern, ihre Aufgabe zu erfüllen, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
62Was den zweiten Teil der ersten Frage anbelangt, ergibt sich bereits aus den Ausführungen in den Rn. 51 bis 55 des vorliegenden Urteils, dass ein Arbeitgeber von den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 genannten Verfahrenspflichten nicht allein dadurch befreit werden kann, dass eine ursprünglich fehlerhafte oder unvollständige Anzeige durch eine von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Regelung von Amts wegen vorgenommene Mangelbehebung geheilt wird.
63Zum einen ist nämlich festzustellen, dass eine solche Mangelbehebung gegen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Richtlinie 98/59 verstoßen kann, wonach die dort genannte Frist von 30 Tagen erst zu laufen beginnt, nachdem der Arbeitgeber der zuständigen Behörde eine beabsichtigte Massenentlassung gemäß diesen Bestimmungen angezeigt hat.
64Zum anderen kann die zuständige Behörde durch die Zeit, die sie für die Schritte aufwenden müsste, die für solch eine von Amts wegen vorgenommene Mangelbehebung erforderlich sind, daran gehindert werden, die gesamte Frist von 30 Tagen zu nutzen, um im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59 nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
65Folglich kann durch eine nationale Regelung, die alle Arbeitgeber von ihrer Verpflichtung aus der Richtlinie 98/59 befreit, der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen ordnungsgemäß anzuzeigen, die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie selbst dann beeinträchtigt werden, wenn diese Regelung es dieser Behörde im Übrigen ermöglicht, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen.
66Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
Zur zweiten Frage
67Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde als erreicht angesehen werden kann, wenn eine fehlerhafte oder fehlende Massenentlassungsanzeige korrigiert, ergänzt oder nachgeholt werden kann, nachdem der betroffene Arbeitnehmer über die Beendigung seines Arbeitsvertrags informiert wurde.
68Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich gehalten ist, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom , Credit Suisse Securities [Europe], C-601/23, , Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Dr. A nicht versucht hat, die am erfolgte fehlerhafte Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung zu korrigieren, zu ergänzen oder nachzuholen.
70Somit ist offensichtlich, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 98/59 hypothetisch ist und daher das vorlegende Gericht in Wirklichkeit den Gerichtshof auffordert, entgegen seiner Aufgabe im Rahmen der mit Art. 267 AEUV eingeführten Zusammenarbeit der Gerichte ein Gutachten zu einer hypothetischen Frage abzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Ararat, C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
71Folglich ist die zweite Frage unzulässig.
Zur dritten Frage
72Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, eine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.
73Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 98/59 insbesondere in dem Fall stellt, dass die Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung fehlerhaft oder unvollständig ist, was rechtfertigt, dass die in der zuerst genannten Bestimmung vorgesehene Frist von 30 Tagen solange nicht läuft, bis eine der Richtlinie 98/59 entsprechende Anzeige erfolgt ist.
74Art. 6 der Richtlinie 98/59 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen.
75Aus dem Wortlaut von Art. 6 der Richtlinie 98/59 ergibt sich folglich, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Verfahren einzurichten, mit denen die Einhaltung der von der Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann. Da die Richtlinie diese Verpflichtung aber nicht weiter ausformt, ist die Ausgestaltung dieser Verfahren Sache der Mitgliedstaaten (Urteil vom , Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 34).
76Art. 6 der Richtlinie 98/59 schreibt den Mitgliedstaaten im Fall eines Verstoßes gegen die in der Richtlinie festgelegten Verfahrenspflichten jedoch keine bestimmte Maßnahme vor, sondern lässt ihnen die Freiheit, unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels geeignet sind, nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte zu wählen, wobei diese Maßnahmen jedoch einen effektiven und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisten und eine tatsächliche abschreckende Wirkung haben müssen (Urteil vom , Brink's Cash Solutions, C-496/22, EU:C:2023:741, Rn. 45, und die dort angeführte Rechtsprechung).
77Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 98/59 zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen vornimmt, die Begrenztheit dieser Harmonisierung den Bestimmungen der Richtlinie jedoch nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen darf (Urteil vom , Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78Daher ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Verfahren auszugestalten, mit denen die Einhaltung der in der Richtlinie 98/59 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleistet werden kann, doch darf diese Ausgestaltung den Bestimmungen der Richtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen (Urteil vom , Mono Car Styling, C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 36).
79Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 bestimmt, dass die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen frühestens 30 Tage nach Eingang der in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie genannten Anzeige wirksam werden; die im Fall der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt. Folglich sieht Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie lediglich die bloße Rechtsfolge für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung ordnungsgemäß anzuzeigen, in Bezug auf die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer und ihrer Vertreter im Rahmen des Massenentlassungsverfahrens vor.
80Art. 6 der Richtlinie 98/59 verfolgt jedoch einen anderen Zweck. Er soll die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrenspflichten gewährleisten, insbesondere der in ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers, der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen ordnungsgemäß schriftlich anzuzeigen. Dieser Artikel soll somit die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass wirksamer, effizienter und verhältnismäßiger nationaler Maßnahmen gewährleisten.
81Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass die einzige nationale Maßnahme, die das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall für anwendbar hält, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten im Rahmen des Verfahrens zur Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung nicht erfüllt, darin bestünde, die Kündigungsfrist für einen Zeitraum auszusetzen, der dem in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen entspricht und zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der betroffenen Arbeitnehmer führt.
82Wie sich aus den Rn. 79 und 80 des vorliegenden Urteils ergibt, verfolgen die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehene Frist von 30 Tagen und die nach Art. 6 dieser Richtlinie erlassenen nationalen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten durchgesetzt werden soll, jedoch verschiedene Ziele.
83Folglich kann im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde die Aussetzung der Kündigungsfrist für einen an diese Frist von 30 Tagen angepassten Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine richtlinienkonforme Anzeige erfolgt, zum einen nicht an die Stelle der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/59 vorgesehenen bloßen Rechtsfolge für die Nichteinhaltung der Pflicht des Arbeitgebers, die beabsichtigte Massenentlassung ordnungsgemäß anzuzeigen, treten, und zum anderen die Mitgliedstaaten nicht davon entbinden, im Übrigen eine wirksame, effiziente und verhältnismäßige Maßnahme zu erlassen, die den Arbeitgeber dazu anhalten kann, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht einzuhalten, damit die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Richtlinie, wie insbesondere die Entschädigung der betroffenen Arbeitnehmer, gewährleistet ist.
84Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.
Kosten
85Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
der Zweck der Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde nicht als erreicht angesehen werden kann, wenn zum einen diese Behörde eine fehlerhafte oder unvollständige Anzeige nicht beanstandet und sich somit als ausreichend informiert betrachtet, um innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen, und wenn zum anderen nach der nationalen Regelung ein Zusammenwirken des Arbeitgebers und der zuständigen Behörde vorgesehen ist, um den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu begrenzen, und/oder die nationale Arbeitsagentur im Massenentlassungsverfahren zur Amtsermittlung verpflichtet ist.
Art. 6 der Richtlinie 98/59 in der durch die Richtlinie 2015/1794 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Anzeige einer beabsichtigten Massenentlassung der Umstand, dass die in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene Frist von 30 Tagen nicht läuft, keine Maßnahme darstellt, die dazu dient, die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehene Anzeigepflicht im Sinne von Art. 6 der Richtlinie durchzusetzen.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:840
Fundstelle(n):
PAAAK-10220