Instanzenzug: Az: 6 StR 331/25 Beschlussvorgehend Az: 40 Ks 3/24vorgehend Az: 6 StR 365/23 Urteilvorgehend Az: 6 StR 365/23 Beschlussvorgehend Az: 39 Ks 18/22nachgehend Az: 6 StR 331/25 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auf die Revision der Nebenklage hob der Senat diese Entscheidung mit Urteil vom (6 StR 365/23) mit den Feststellungen auf. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen Beteiligung an einer Schlägerei schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine gegen die Verurteilung gerichtete und auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat das Landgericht als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO), weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet worden sei.
21. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungfrist ist unzulässig.
3a) Gegen das am verkündete Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am Revision eingelegt. Nachdem diesem die schriftlichen Urteilsgründe am zugestellt worden waren, hat die Strafkammer die Revision durch Beschluss vom gemäß § 346 StPO verworfen, weil der Angeklagte die Revisionsanträge nicht fristgerecht angebracht habe. Diese Entscheidung ist dem Verteidiger am zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom hat dieser einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, die Sachrüge erhoben und einen Antrag auf Aufhebung des Urteils gestellt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, dass er durch eine Unachtsamkeit die Frist nicht ordnungsgemäß im Kanzleikalender eingetragen habe. Dies sei erst „mit dem am eingegangenen“ Verwerfungsbeschluss des Landgerichts aufgefallen. Die unzutreffende Eintragung im Fristenkalender hat der Verteidiger anwaltlich versichert.
4b) Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
5aa) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Innerhalb der Antragsfrist von einer Woche sind zudem die versäumte Handlung nachzuholen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) und Ausführungen zu dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu machen, sofern sich die Wahrung der Frist nicht offensichtlich aus den Akten ergibt. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 452/15, Rn. 2 f.; vom – 1 StR 737/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN). Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. , NStZ-RR 2015, 145 mwN); dies gilt auch dann, wenn der Verteidiger eigenes Verschulden geltend macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 422/20, NStZ-RR 2021, 112 mwN; vom – 3 StR 444/16, Rn. 3 mwN).
6bb) Diesen formalen Anforderungen wird das Wiedereinsetzungsgesuch nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus dem fehlenden Vortrag zur Kenntnisnahme des Angeklagten von der verfristet eingelegten Revision folgt (vgl. , NStZ-RR 2023, 348, 349). Es entbehrt – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist – jedenfalls der notwendigen Glaubhaftmachung für die Wahrung der Wochenfrist. Diese war hier auch nicht mit Blick auf den Akteninhalt entbehrlich.
72. Die Revision hätte – ebenso wie die des Mitangeklagten Di. K. (vgl. Beschluss vom heutigen Tage) – auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:091225B6STR331.25.1
Fundstelle(n):
KAAAK-10012