Der Nichtansatz eines im amtlichen Handel an der Börse oder im geregelten Freiverkehr notierten Kurses im Sinne des § 13 Abs. 1 BewG i.d.F. vor dem BewG 1965, kann noch im Verfahren über die Veranlagung der Vermögensteuer oder über die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens unter Berufung auf § 10 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes mit der Begründung verlangt werden, daß ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse diesen Kurs beeinflußt hätten. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse in diesem Sinne sind jedoch nur Umstände, die bei einem Antrag auf Streichung des Kurses durch den Börsenvorstand im Hinblick auf § 29 Abs. 3 BörsG berücksichtigt werden könnten.
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Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 656 BFHE S. 59 Nr. 113, DAAAB-00061
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