1. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, daß das Bewertungsgesetz 1965 für bebaute Grundstücke die Bewertung im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren unter Ausschluß einer individuellen Bewertung auf Grund von Kaufpreisen anordnet.
2. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz, daß sich auf Grund des typisierten und pauschalierten Ertragswertverfahrens des Bewertungsgesetzes 1965 größere Ungleichmäßigkeiten im Wertniveau ergeben als sie bei individuellen Wertermittlungen aufzutreten pflegen.
3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Ungleichmäßigkeiten in der Bewertung, die bei Anwendung des Ertragswertverfahrens auftreten, den Gleichheitssatz verletzten.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 602 BFHE S. 520 Nr. 112, BAAAB-00040
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.