Gesetze: AO § 214 Nr. 1AO § 215 Abs. 1BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 3BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 19BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 77BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 60FGO § 48FGO § 60, Abs. 3GewStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1GewStG § 9 Nr. 2aGewStG § 12 Abs. 3 Nr. 2aStAnpG § 11 Nr. 5VStG § 1 Abs. 1VStG § 2 Abs. 1
Leitsatz
Einer Offenen Handelsgesellschaft steht die Schachtelvergünstigung des § 60 BewG für von ihr gehaltene wesentliche Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften auch dann nicht zu, wenn ihre Hauptgesellschafterin eine inländische Kapitalgesellschaft ist. Das gilt auch für den Teil dieser Beteiligungen, der bei einer Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens der Offenen Handelsgesellschaft nach § 11 Nr. 5 StAnpG auf die Hauptgesellschafterin entfällt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 598 BFHE S. 401 Nr. 112, UAAAB-00038
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