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BFH Urteil v. - II R 76/73 BStBl 1974 II S. 589

Gesetze: KraftStG § 2 Nr. 6 Satz 1 lit. c

Leitsatz

Auch im Rahmen des § 2 Nr. 6 Satz 1 Buchst. c KraftStG sind Fahrzeuge (hier: Anhänger, die zur Beförderung von Geflügel besonders hergerichtet sind), deren Benützung zu Beförderungen für gewerbliche oder sonstige nicht land- oder forstwirtschaftliche Zwecke in Betracht kommt, nicht als Sonderfahrzeuge steuerbefreit.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 589
BFHE S. 419 Nr. 112,
GAAAB-00034

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