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BGH Urteil v. - VIa ZR 1375/22

Instanzenzug: Az: 8 U 2539/20vorgehend LG Ingolstadt Az: 31 O 1615/18

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.

2Er erwarb - jeweils von einem Händler - im Mai 2014 einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen des Typs Audi A5 3.0 TDI und im April 2016 einen von der Beklagten hergestellten Neuwagen des Typs Audi Q5 2.0 TDI, die jeweils mit einem Dieselmotor ausgestattet sind, der Audi A5 unstreitig mit einem von der Beklagten hergestellten 3-Liter-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 5). Nach dem Vortrag des Klägers ist der Audi Q5 mit einem von der Volkswagen AG hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgerüstet.

3Der Kläger hat von der Beklagten im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er die Kaufverträge nicht geschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

Gründe

4Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Der Kläger habe bereits keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten vorgetragen. Hinsichtlich des Audi A5 habe der Kläger das Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware nicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich des Thermofensters könne unterstellt werden, dass es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Es seien aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, die das Verhalten der Beklagten als besonders verwerflich erscheinen ließen. Hinsichtlich des Audi Q5 habe nicht die Beklagte den - nach Angaben des Klägers - darin verbauten Motor EA 288 hergestellt, sondern die Volkswagen AG. Das sittenwidrige Verhalten eines Vertreters der Beklagten könne nicht mittels einer Zurechnung des bei der Volkswagen AG vorhandenen Wissens begründet werden. Im Übrigen liege kein hinreichender Vortrag zum Einbau einer Prüfstandserkennungssoftware vor. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV, weil diese Vorschriften jedenfalls nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckten.

II.

7Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

81. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

92. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl.  VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

10Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl.  VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso , WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

11Die Berufungsentscheidung ist (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

                                               

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:280126UVIAZR1375.22.0

Fundstelle(n):
SAAAK-09507