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BFH Urteil v. - VIII R 113/73 BStBl 1974 II S. 544

Gesetze: EStG § 10a Abs. 4 Satz 1

Leitsatz

Der in § 10a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte Achtjahreszeitraum beginnt mit dem Veranlagungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige erstmals ein positives oder negatives Betriebsergebnis bei den Einkunftsarten Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit hatte.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 544
BFHE S. 366 Nr. 112,
AAAAB-00010

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