1. Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.
2. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufen des SGB II für das Jahr 2022 bestehen keine Zweifel; derartige Kosten sind durch den Regelbedarf gedeckt.
3. Soweit ein Antrag auf Abänderung des Bewilligungsbescheides gemäß § 48 SGB X abgelehnt wird, wird dieser nicht nach § 86 SGG oder § 96 SGG Gegenstand eines laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens betreffend den Bewilligungsbescheid.
Fundstelle(n): RAAAK-09393
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