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Oberste Finanzbehörden der Länder - S 3243 BStBl 2026 I S. 5

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Verlängerung der Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 Bewertungsgesetz (BewG) und § 19 Grundsteuergesetz (GrStG)

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder

  • Berlin

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

wird die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG und § 19 GrStG in diesen Ländern wie folgt verlängert:

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2024 eingetretener Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .

  • Für Grundsteuer-Änderungsanzeigen auf den Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkt wegen im Jahr 2025 eingetretener Änderungen:

    bisherige Anzeigefrist - verlängert bis zum .


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Die Fristen zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG und § 19 GrStG, die sich auf Feststellungs- bzw. Festsetzungszeitpunkte nach dem beziehen, bleiben unberührt. Im Jahr 2026 eintretende Änderungen sind weiterhin bis zum anzuzeigen.

Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.


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Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Grundsteuer-Änderungsanzeige kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.


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Rechtsgrundlagen:

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v. - S 3243
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - S 3243 - 2/2025 - 1
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 12-36 - S 3243/2024-001/001
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - S 3243- 3604/2022 - 20354/2023 13-5
Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern - S 3243-00000-2024/001 - 003
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - S 3243 - 1 - 2025 - 25772 -VA6
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1030#2020/0026-0401 448
Saarland Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft - S 3243-2#004
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 35-S 3243/3/5-2025/88862
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 43 – S 3243 – 3
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 35 - S 3243-1003
Thüringer Finanzministerium - 1040 - 22 - S 3243/3

Fundstelle(n):
BStBl 2026 I Seite 5
IAAAK-09383