Unpfändbarkeit eines aus gesundheitlichen Gründen benötigten Kraftfahrzeugs
Leitsatz
1. Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO kommt auch als Rechtsbehelf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht,
wenn die Rechtswidrigkeit einer Pfändungsmaßnahme geltend gemacht wird, denn bei einer Pfändung handelt es sich um einen vollziehbaren
Verwaltungsakt.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung
neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die
Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen
bewirken. Dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe i.S. einer Erfolgswahrscheinlichkeit
überwiegen.
3. Die Pfändungsverbote des § 295 AO i.V.m. § 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners im öffentlichen Interesse und
sind Ausfluss der Menschenwürde und des Sozialstaatsprinzips.
4. Die Unpfändbarkeit eines Kraftfahrzeugs kann sich daraus ergeben, dass der Schuldner dieses benötigt, um damit die aus
seiner psychischen Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche
Leben zu erleichtern.
5. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner an Agoraphobie (also einer Angst vor Menschenmengen, z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln)
leidet und sein Kraftfahrzeug deshalb ein gesundheitsrelevantes Hilfsmittel darstellt, das ihm überhaupt die Teilhabe am öffentlichen
Leben ermöglicht.
Tatbestand
Fundstelle(n): HAAAK-09272
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