1. Für das Saarland bestimmte sich im Jahre 1965 die Beendigung der Kirchensteuerpflicht nach den Vorschriften der § 1 und § 2 des Preußischen Staatsgesetzes betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts (KiAustrG PR) vom (Preußische Gesetzsammlung 1921 S. 119).
2. § 18 Abs. 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz) vom (ABl 1970, 950, BStBl I 1971, 79) ist rechtswirksam; die Kirchensteuer war im Jahre 1965 mit 10 v.H. der Einkommensteuer festzusetzen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 495 BFHE S. 209 Nr. 112, QAAAA-99988
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