1. Wird ein seit vielen Jahren bestehendes Handelsvertreterverhältnis unter dem Eindruck einer mit Sicherheit zu erwartenden Kündigung gelöst und wird dabei eine dem Handelsvertreter zugesagte Alters- und Invaliditätsversorgung in einer Summe abgegolten, die unter Berücksichtigung der für die Altersversorgung zurückgestellten Beträge errechnet wurde, so kann darin eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 EStG zu erblicken sein.
2. Die Entschädigung (Leitsatz 1) gehört beim fortbestehenden Gewerbebetrieb des Handelsvertreters zum Gewerbeertrag.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 486 BFHE S. 157 Nr. 112, OAAAA-99980
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