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BFH Urteil v. - I R 206/69 BStBl 1974 II S. 480

Gesetze: EStG § 15 Nr. 2

Leitsatz

Ein Unterbeteiligter, der über den Hauptgesellschafter am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft beteiligt ist, kann, wenn er im Unternehmen der Hauptgesellschaft arbeitet, nur dann als Mitunternehmer der Hauptgesellschaft behandelt werden, wenn er leitender Angestellter ist, einen nicht unbedeutenden Dispositionsspielraum hat und darüber hinaus auch Einfluß ausübt auf die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 480
BFHE S. 254 Nr. 112,
HAAAA-99978

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