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Anfechtung | Benachteiligungsvorsatz bei Asset Protection
Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sog. Asset Protection-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung) dar.
Die beklagte Rechtsanwältin und Steuerberaterin fertigte auftragsgemäß im Namen des Schuldners und dessen Ehefrau eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen eines Bankhauses. In der Strafanzeige nahm sie den Standpunkt ein, dass keine Forderungen des Bankhauses gegenüber dem Schuldner bestünden. Für ihre Tätigkeit erteilte sie dem Schuldner als ihrem Auftraggeber eine Kostennote über den Betrag von 76.755 €. Auf ...