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BFH Urteil v. - II R 41/68 BStBl 1974 II S. 432

Gesetze: AO § 2 Abs. 1AO § 144 Abs. 1AO § 210 Abs. 3AO § 222 Abs. 1 Nr. 3FGO § 115 Abs. 1FGO § 140 Abs. 3FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1KraftStDV (1961) § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1KraftStDV (1961) § 12 Abs. 4KraftStG (1961) § 2 Nr. 6KraftStG (1961) § 5KraftStG (1961) § 10 Abs. 1 Nr. 2KraftStG (1961) § 11 Abs. 1 Nr. 5KraftStG (1961) § 13

Leitsatz

1. Bei einem Streit über die Rechtmäßigkeit einer vom FA unbefristet festgesetzten Kraftfahrzeugsteuer bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes nach dem auf den regelmäßigen Entrichtungszeitraum (das Jahr) entfallenden Steuerbetrag (Änderung der Rechtsprechung).

2. Das Halten eines zur Beförderung von Reitpferden besonders eingerichteten Lastkraftwagens ist nicht gemäß § 2 Nr. 6 KraftStG 1961 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

3. Berichtigung eines schriftlichen Freistellungsbescheides nach Fehleraufdeckung durch die OFD.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 432
BFHE S. 83 Nr. 112,
RAAAA-99953

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