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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 831/24

Gesetze: UStG 2005 vom 12.12.2019 § 6a Abs 1 S 1 Nr 4, UStG 2005 § 6a Abs 4 S 1, UStG 2005 § 18e Nr 1, UStG 2005 § 4 Nr 1 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 131, EGRL 112/2006 Art 138, EGRL 112/2006 Art 138ff

Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Pkw - Zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns - Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Bestätigungsanfrage

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i.S. des § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG (hier: Steuerfreiheit von drei Lieferungen von Pkw der Kleinwagen- bzw. Kompaktklasse in die Niederlande bejaht bei einem Unternehmer, der Bestätigungsabfragen in ausreichend regelmäßigen Abständen durchgeführt hatte und der vor den drei Lieferungen nicht erneut zu einer qualifizierten Bestätigungsabfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) der abnehmenden Firma verpflichtet war).

2. Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. V R 45/25 als Revisionsverfahren fortgeführt (, vollständig dokumentiert).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:FGBW:2025:0403.12K831.24.00

Fundstelle(n):
UAAAK-08877

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