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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 1386/23

Gesetze: EnergieStG § 54

Verheizen von Energieerzeugnissen zum Ausgleich von Wärmeverlusten in Fernwärmenetzen

Leitsatz

1. Das Verheizen von Energieerzeugnissen, um aus physikalischen Gründen unvermeidbare Wärmeverluste in seinen Wärmenetzen auszugleichen, dient den betrieblichen Zwecken des Netzbetreibers im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG, weil er als Lieferant der Wärme dafür zu sorgen hat, dass seinen Abnehmern Wärme in der vertraglich vereinbarten Menge zur Verfügung steht. Dies gilt auch, soweit das Verheizen dazu dient, von Dritten bezogene Wärmemengen auf einer bestimmten Temperatur zu halten und Wärmeverluste auszugleichen.

2. Eine Zuordnung von Energieerzeugnissen, die verheizt werden, um Wärmeverluste innerhalb eines Fernwärmenetzes auszugleichen, ist nach den jeweils betriebenen Anlagen vorzunehmen und die Verluste anteilig nach den durch die KWK-Anlagen und die Heizkessel jeweils erzeugten Wärmemengen im Verhältnis zu der insgesamt erzeugten Wärmemenge aufzuteilen.

Fundstelle(n):
NAAAK-08849

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