Energiesteuer: Lieferereigenschaft
bei Belieferung von ausländischen Truppen
Leitsatz
1. Für die
Entlastungsberechtigung i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG ist
darauf abzustellen, wer sich vertraglich zur Lieferung verpflichtet
hat.
2. Auf der Grundlage dieser
schuldrechtlichen Betrachtung ist im Falle eines Kommissionsgeschäfts
grundsätzlich der Kommissionär entlastungsberechtigter Lieferer
i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG.
3. Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht anzunehmen, weil es sich
bei der Regelung des Entlastungsberechtigten nicht um eine formale
Verfahrensvorschrift, sondern um die materielle Regelung des Steuer-
(nämlich Entlastungs-)subjekts handelt.
4. Es ist möglich, dass ein
Entlastungsanspruch mehreren Entlastungsberechtigten als Gesamtgläubigern
zusteht.
Fundstelle(n): JAAAK-08846
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