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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 8/25

Gesetze: EnergieStG § 58 Abs. 1 ; EnergieStG § 58 Abs. 4 ; RL (EU) 2020/262 Art. 11 ; Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) NATOTrStatZAbk ; § 39 Abs. 2 Satz 1 AO

Energiesteuer: Lieferereigenschaft bei Belieferung von ausländischen Truppen

Leitsatz

1. Für die Entlastungsberechtigung i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG ist darauf abzustellen, wer sich vertraglich zur Lieferung verpflichtet hat.

2. Auf der Grundlage dieser schuldrechtlichen Betrachtung ist im Falle eines Kommissionsgeschäfts grundsätzlich der Kommissionär entlastungsberechtigter Lieferer i.S.d. § 58 Abs. 1 Satz 3 EnergieStG.

3. Ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht anzunehmen, weil es sich bei der Regelung des Entlastungsberechtigten nicht um eine formale Verfahrensvorschrift, sondern um die materielle Regelung des Steuer- (nämlich Entlastungs-)subjekts handelt.

4. Es ist möglich, dass ein Entlastungsanspruch mehreren Entlastungsberechtigten als Gesamtgläubigern zusteht.

Fundstelle(n):
JAAAK-08846

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