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BVerwG Beschluss v. - 7 B 3.25

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 22 D 35/24.AK Urteil

Gründe

I

1Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage wegen Gefährdung des Luftverkehrs.

2Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II

3Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

41. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigemessene grundsätzliche Bedeutung.

5Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. 7 B 11.24 - juris Rn. 5). Daran fehlt es hier.

6Der Beklagte legt schon keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage dar. Das Oberverwaltungsgericht spricht den von der Beschwerde hinsichtlich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung in Bezug genommenen § 2 EEG 2023 lediglich insoweit an, als es klarstellt, dass es auf diesbezügliche Erwägungen für seine Entscheidung nicht ankomme, da es schon an einer konkreten Gefährdung des Luftverkehrs fehle (UA S. 27).

72. Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

8Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (vgl. nur 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13). Der Beschwerde obliegt es nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (vgl. nur 7 B 22.24 - NVwZ 2024, 1941 Rn. 10). Anhand dieses Maßstabes lässt sich dem Beschwerdevorbringen keine Divergenz entnehmen.

9a) Soweit die Beschwerde einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug nimmt, wonach das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Rechtsprechung zu § 12 Abs. 3 LuftVG keine besonders unzumutbare Beeinträchtigung des Luftverkehrs verlangt ( 4 B 37.14 - ZfBR 2015, 168 Rn. 5), stellt sie diesem keinen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts gegenüber. Die zitierten Darlegungen der Vorinstanz (UA S. 12 f.) beziehen sich auf den Begriff der konkreten Gefahr und der zu erreichenden Gefahrenschwelle (hypothetischer Sachverhalt genüge nicht). Sie stehen in Übereinstimmung mit der ebenfalls auf den Gefahrenbegriff des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts abstellenden Rechtsprechung in dem . Zur Frage, ob es für das Vorliegen einer konkreten Gefahr einer besonders unzumutbaren Beeinträchtigung des Luftverkehrs bedarf, äußert sich das Oberverwaltungsgericht nicht.

10Wenn die Beschwerde weiter darauf verweist, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Maßstab abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anwende, wird ein Fehler in der Rechtsanwendung gerügt, der - sein Vorliegen unterstellt - auf keine Divergenz im dargelegten Sinne führt.

11b) Hinsichtlich der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Versagung einer weiteren Bebauung von Baulücken nicht zur Voraussetzung hat, dass im Interesse der Luftsicherheit Maßnahmen gegen die vorhandene Bebauung und Bepflanzung oder vorhandene Verkehrsanlagen in einem Schutzbereich eingeleitet sind oder zumindest unmittelbar bevorstehen ( 4 C 30.65 - BVerwGE 21, 354 <358 f.>), wird eine Divergenz ebenfalls nicht dargelegt. Die Beschwerde verweist insoweit lediglich darauf, dass das Oberverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abweiche, zeigt aber nicht auf, dass die Vorinstanz einen entgegenstehenden Rechtssatz formuliert hätte.

12Lediglich klarstellend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass es Sache des Beklagten als Beschwerdeführer ist, angenommene Divergenzen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in seiner Beschwerde zu bezeichnen. Diesbezügliche Darlegungen (nur) des Beigeladenen, der die Nichtzulassung der Revision selbst nicht angefochten hat, genügen nicht. Insoweit war die vom Beigeladenen ergänzend vorgetragene Abweichung des Oberverwaltungsgerichts von einem 4 B 249.89 - (NVwZ-RR 1991, 118) nicht zu prüfen.

133. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

14a) Eine fehlende Beiladung Dritter - hier der F. GmbH - kann vom Beklagten nicht gerügt werden, weil ihn ein etwaiger Beiladungsmangel nicht in eigenen Rechten betrifft. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben der Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3 und vom - 7 B 11.24 - juris Rn. 21).

15b) Eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Dritten - hier wiederum der F. GmbH - berührt den Beklagten ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die in diesem Zusammenhang vom Beklagten noch angedeutete Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird in keiner für den Senat nachvollziehbaren Weise dargelegt.

16c) Auch die Rüge des Beklagten, aus den Urteilsgründen des Oberverwaltungsgerichts werde nicht ersichtlich, ob eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geprüft worden sei, greift nicht durch. Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Frage für die Vorinstanz von Bedeutung gewesen ist. Im Urteil sind nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Gerichte können sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (stRspr, vgl. 10 B 14.24 - juris Rn. 24 m. w. N.). Ein vom Beklagten gesehener Bedarf, das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu prüfen, führt auf keinen Verfahrensmangel.

17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B7B3.25.0

Fundstelle(n):
UAAAK-08770