1. Zum Nachweis einer Anmeldung durch einen Nichtberechtigten nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 5 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. E) i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EPÜ sind konkrete Darlegungen erforderlich, dass die Klagepartei bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents alleinigen Erfindungsbesitz an der streitpatentgemäßen Lehre hatte. Hierzu bedarf es einer detaillierten Gesamtschau, dass die als entnommen geltend gemachte Lehre mit der angemeldeten Lehre des Streitpatents übereinstimmt (, GRUR 2016, 265 Rn. 22 – Kfz-Stahlbauteil; Urt. v. – X ZR 38/19, GRUR 2020, 1186 Rn. 41 – Mitralklappenprothese; Urt. v. – X ZR 1/21, GRUR 2022, 1302 LS – Brustimplantat). Dies setzt eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und entnommener Erfindung voraus, d.h. beide Erfindungen müssen nach Aufgabe und Lösung übereinstimmen. Dafür müssen alle wesentlichen Merkmale, die die Patentfähigkeit begründen, identisch sein (Schulte/Moufang, Patentgesetz mit EPÜ - Kommentar, 12. Auflage 2025, § 21 PatG, Rn. 46).
2. Eine Wesensgleichheit zwischen patentierter und entnommener Erfindung liegt demgemäß nicht vor, wenn die zum Nachweis des Erfindungsbesitzes angeführten Vorpatente keines der streitpatentgemäßen Merkmale offenbaren.
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts:Berufung eingelegt: X ZR 85/25 -