Lehrbuch Abgabenordnung
24. Aufl. 2026
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Anhang: Antworten zu Kapitel 14
1. Frage
In welche zwei Gruppen werden die Rechtsbehelfe eingeteilt? Nennen Sie Beispiele.
Antwort
In förmliche und formlose Rechtsbehelfe. Formlose Rechtsbehelfe sind z. B. die Dienstaufsichtsbeschwerde, die Sachaufsichtsbeschwerde oder die Gegenvorstellung.
Förmliche Rechtsbehelfe sind die im Gesetz vorgesehenen form- und fristgebundenen Einwendungen gegen einen Verwaltungsakt, z. B. Einspruch (§ 347 AO) oder Klage (§ 40 ff. FGO).
2. Frage
Welchen zwingenden Formvorschriften muss ein Einspruch genügen?
Antwort
Der Einspruch nach § 357 Abs. 1 AO muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift eingelegt werden. Auch Telefax und E-Mail genügen der Schriftform. Es muss erkennbar sein, wer den Einspruch eingelegt hat. Der Einspruch braucht nicht als solcher bezeichnet werden.
3. Frage
Wie lange dauert die Einspruchsfrist und wann beginnt sie?
Antwort
Die Einspruchsfrist dauert – eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung unterstellt – nach § 355 Satz 1 AO einen Monat und beginnt mit der wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
4. Frage
Welche Folgen hinsichtlich der Einspruchsfrist hat es, wenn der ...