Instanzenzug: Az: 6 S 156/24vorgehend AG Linz Az: 25 C 144/24
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des ) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780025105898) wurden dem Beklagten hierfür Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
2Dagegen wendet sich der Beklagte mit Schreiben vom .
II.
31. Das Schreiben des Beklagten ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
42. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
53. Die zulässige Erinnerung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
6Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum geltenden Fassung ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beklagte vorliegend nicht.
74. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:140126BVIIIZB73.24.0
Fundstelle(n):
NAAAK-08648