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BFH Urteil v. - II R 28/70 BStBl 1974 II S. 370

Leitsatz

1. In Rheinland-Pfalz sind die Finanzämter zuständig, im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens Billigkeitsrichtlinien anzuwenden, die auf Grund des § 17a Abs. 4 Rhld.-Pf. GrEStG 1963 (= § 42 Abs. 2 Rhld.-Pf. GrEStG 1970) erlassen worden sind, obwohl die Erhebung der Grunderwerbsteuer den Landkreisen und den kreisfreien Städten obliegt.

2. Die bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer in Rheinland-Pfalz getroffene Billigkeitsentscheidung ist Bestandteil des Steuerbescheids und deshalb nicht selbständig anfechtbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 370
BFHE S. 555 Nr. 111,
KAAAA-99925

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