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BFH Urteil v. - III R 27/73 BStBl 1974 II S. 367

Leitsatz

1. Wenn im einheitlichen Feststellungsbescheid betreffend Betriebsvermögen der KG der Zustellungsbevollmächtigte nicht ausdrücklich im Kopfe des Bescheids benannt ist, liegt ein Mangel in der Zustellung vor.

2. Dieser Zustellungsmangel wird geheilt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte den Steuerbescheid nachweislich erhalten hat; von diesem Zeitpunkt an läuft die Rechtsmittelfrist zur Einlegung des Einspruchs.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 367
BFHE S. 453 Nr. 111,
QAAAA-99923

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