Kauft jemand ein nur im ganzen erhältliches Grundstück, um sich ein - abgetrennt nicht käufliches - Teilstück zu sichern, und wird dieser Kauf nach Auftreten eines anderen Interessenten hinsichtlich des anderen Teilstücks aufgehoben, so ist der Erwerb auch hinsichtlich dieses Teils nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG rückgängig gemacht, wenn der ursprüngliche Käufer statt Erstattung des überzahlten Preises einen Anspruch gegen den neuen Käufer erhält und im übrigen als selbstschuldnerischer Bürge für den ganzen ursprünglichen Kaufpreis verhaftet bleibt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 362 BFHE S. 544 Nr. 111, MAAAA-99920
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