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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 2 SO 2805/25 ER-B

Gesetze: SGB XII § 19 Abs. 2 S. 1; SGB XII § 27a; SGB XII § 41 Abs. 1; SGB XII § 41 Abs. 2; SGB XII § 43 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 82; SGB XII § 90

Leitsatz

Leitsatz:

Sozialleistungsträger dürfen grundsätzlich existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen.

Fundstelle(n):
DAAAK-08501

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