1. Die Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr ist gemäß § 131 AO aus sachlichen Gründen zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn das Unternehmen wegen seiner Eigenart oder seiner geographischen Lage nicht auf andere Verkehrsträger ausweichen kann und die Erhebung der Steuer eine wesentliche Ertragsminderung bewirken würde, die zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würde.
2. Die Tatsachen, die die Rüge der mangelnden Sachaufklärung begründen sollen, können auch durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Beweisangebot im Verfahren vor dem FG und die hierzu benannten Beweismittel bezeichnet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 350 BFHE S. 550 Nr. 111, RAAAA-99914
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