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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 2 BA 3436/21

Gesetze: SGB IV§ 7a Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

In Statusfeststellungsverfahren, die noch nicht (bestands-/rechtskräftig) abgeschlossen sind, in denen die zu beurteilende streitige Tätigkeit vor dem begann und über den hinaus ausgeübt wurde bzw. wird und in denen die Deutsche Rentenversicherung Bund als Clearingstelle durch Statusfeststellungsbescheid noch vor dem entschieden hat, ist § 7a SGB IV in der bis geltenden Fassung anzuwenden, nicht in der seit geltenden Fassung.

Fundstelle(n):
QAAAK-08498

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