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BGH Beschluss v. - 4 StR 431/25

Instanzenzug: Az: 2 KLs 17/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten S.        wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer (weiteren) Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten Sh.             hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten N.      wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten S.        führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Strafausspruchs. Im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revisionen der Angeklagten Sh.              und N.     haben insgesamt keinen Erfolg.

21. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass die Bildung der gegen den Angeklagten S.        festgesetzten nachträglichen Gesamtstrafe auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

3Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die seiner Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde liegende Tat am . Danach wurde er unter anderem noch am (Amtsgericht Bremen-Blumenthal) und (Amtsgericht Bremen) jeweils rechtskräftig zu Geldstrafen verurteilt. Die Urteilsgründe teilen hierzu weiter mit, dass die Strafe aus der Verurteilung vom vollständig vollstreckt ist, nicht aber die Geldstrafe aus dem Urteil vom . Angaben zu den Tatzeiten und den Erledigungszeitpunkten fehlen.

4Der Senat vermag mit Blick auf die mitgeteilten Aktenzeichen und die Zeitfolge nicht auszuschließen, dass einerseits die dem noch unerledigten zugrunde liegende Tat vor dem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom begangen wurde und andererseits die von diesem Amtsgericht am verhängte Strafe am noch nicht erledigt war. In diesem Fall wären beide Strafen noch untereinander gesamtstrafenfähig, sodass mit der Einzelstrafe aus der hiesigen Verurteilung für die Tat vom gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre (vgl. , NStZ-RR 2023, 275, 276 mwN). Durch deren Unterbleiben kann der Angeklagte beschwert sein.

5Zur Verfahrensbeschleunigung und um jede Benachteiligung des Angeklagten S.        auszuschließen, hat der Senat die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom nachgeholt (§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog).

62. Die weiter gehende Revision des Angeklagten S.         und die Revisionen der Angeklagten Sh.              und N.       bleiben ohne Erfolg, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin                         Sturm                         Scheuß

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:221025B4STR431.25.0

Fundstelle(n):
GAAAK-08432