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BGH Urteil v. - II ZR 128/24

Leitsatz

Zur Auslegung einer Verjährungseinredeverzichtserklärung eines vom Insolvenzverwalter nach § 64 GmbHG a.F. in Anspruch genommenen Geschäftsführers.

Gesetze: § 133 BGB, § 157 BGB, § 1 Abs 1 Halbs 1 InsO, § 64 aF GmbHG

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 13 U 651/23 Urteilvorgehend Az: 4 O 1138/20

Tatbestand

1Der Beklagte war seit 2009 Geschäftsführer der D.                           GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), über deren Vermögen am das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter der Schuldnerin teilte dem Beklagten am mit, dass nach seiner Auffassung gegen ihn Ansprüche gemäß § 64 GmbHG a.F. in einer Gesamthöhe von 3.972.222,15 € bestünden für Zahlungen der Schuldnerin im Zeitraum bis .

2Zunächst erklärte der Beklagte einen bis zum befristeten Verjährungseinredeverzicht "hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist…". Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom , dass er weiterhin bestrebt sei, durch Erstellung eines Privatgutachtens die gegen ihn erhobenen Ansprüche zu widerlegen, was indes noch über den Jahreswechsel andauern werde, weshalb er nunmehr bis zum "auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich der Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters … im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist" verzichte.

3Der Insolvenzverwalter verkaufte am (Anlage K 31) die u.a. auf § 64 GmbHG a.F. gestützten Forderungen der Schuldnerin gegen den Beklagten an die Klägerin und trat diese an sie ab. Die Gläubigerversammlung der Schuldnerin vom stimmte dem Forderungsverkauf an die Klägerin zu. Mit der am erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 3.972.222,15 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

4Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Gründe

5Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6I. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom - 13 U 651/23, BeckRS 2024, 42609) hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:

7Es könne dahinstehen, ob der Klägerin Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG a.F. für verbotswidrige Zahlungen in der Zeit vom bis zustünden. Die Ansprüche seien verjährt.

8Der von dem Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene befristete Verjährungseinredeverzicht im anwaltlichen Schreiben vom habe gegenüber der Klägerin keine Wirkungen entfaltet. Die Erklärung des Beklagten sei gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Dabei sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein strenger Auslegungsmaßstab zu den Anforderungen an Willenserklärungen, die zum Verlust einer Rechtsposition führten, anzulegen. Danach sei die Klägerin in den vom Beklagten abgegebenen Verjährungseinredeverzicht nicht mit einbezogen. Der Wortlaut der Erklärung lasse keine Anhaltspunkte für ein solch weites Verständnis des Verzichts zu, nachdem dort zwischen dem Verjährungseinredeverzicht und "den Zahlungen, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden" ein Bezug begründet werde und von weiteren Personen, insbesondere Rechtsnachfolgern nicht die Rede sei. Der Beklagte habe im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung vom keine Kenntnis davon gehabt, dass der Insolvenzverwalter die Veräußerung der streitgegenständlichen Forderungen in Erwägung gezogen habe, so dass es für ihn keinen Anlass gegeben habe, sich über eine mögliche Einbeziehung weiterer Personen in den Verjährungseinredeverzicht Gedanken zu machen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beklagten völlig gleichgültig gewesen sei, von wem er in Anspruch genommen werde, zumal es nahegelegen habe, dass der Beklagte seine Verzichtserklärung nur in Ansehung der mit dem Insolvenzverwalter geführten konkreten Verhandlungen und der damit einhergehenden Chance auf eine gütliche Einigung abgegeben habe. Eine Beschränkung der Wirkungen des Verjährungseinredeverzichts gehe auch nicht mit einer Einschränkung der Übertragbarkeit solcher Ansprüche zulasten des Insolvenzverwalters einher, da dieser selbst für Klarheit sorgen und eine weitergehende Verzichtserklärung habe verlangen können.

9II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

10Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Verjährung der Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. nicht angenommen werden. Die Annahme des Berufungsgerichts, der vom Beklagten erklärte Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede im anwaltlichen Schreiben vom wirke nur gegenüber dem Insolvenzverwalter, entfalte aber gegenüber der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin keine Wirkung, beruht auf einem Rechtsfehler. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen anerkannte Auslegungsregeln.

111. Die Auslegung einer Individualerklärung, wie hier der Erklärung über den befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (, ZIP 2005, 82, 83; Urteil vom - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 24 mwN; Urteil vom - II ZR 76/21, ZIP 2023, 467 Rn. 18; Urteil vom - II ZR 152/21, ZIP 2023, 905 Rn. 24; Urteil vom - II ZR 211/21, NZG 2024, 482 Rn. 15; Urteil vom - II ZR 222/21, WM 2025, 72 Rn. 14; Urteil vom  - II ZR 77/24, ZIP 2025, 1084 Rn. 15). Leidet die tatrichterliche Auslegung an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (, ZIP 2023, 905 Rn. 24 f.; Urteil vom - II ZR 222/21, WM 2025, 72 Rn. 14; Urteil vom  - II ZR 77/24, ZIP 2025, 1084 Rn. 15).

122. Einer an diesem Maßstab ausgerichteten Prüfung hält die Auslegung des anwaltlichen Schreibens vom durch das Berufungsgericht nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der von dem Beklagten gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebene befristete Verjährungseinredeverzicht in dem Schreiben vom gegenüber der Klägerin keine Wirkungen entfaltet.

13a) Die Geltendmachung der Verjährungseinrede durch den Schuldner gegenüber dem Zessionar aufgrund des gegenüber dem Zedenten erklärten befristeten Verjährungseinredeverzichts stellt sich dann als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich der Verzicht auch auf den Zessionar erstreckt.

14aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungseinredeverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst. Folge des Verzichts ist jedoch, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den genannten Zeitraum ausgeschlossen ist (, NJW 2009, 1598 Rn. 22; Beschluss vom - XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18; Urteil vom - IX ZR 247/19, ZIP 2020, 2242 Rn. 39; Urteil vom - VI ZR 285/19, NJW 2021, 461 Rn. 15). In einer verzichtswidrigen Geltendmachung der Verjährung ist dann eine unzulässige Rechtsausübung zu sehen, weil der Schuldner damit rechnen muss, dass der Gläubiger auf die Nichterhebung der Einrede vertraut (, NJW 1960, 515; Urteil vom - IX ZR 247/19, ZIP 2020, 2242 Rn. 39 mwN).

15bb) Die Reichweite des Verjährungseinredeverzichts muss im Wege der Auslegung der Erklärung gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts ermittelt werden. Entscheidend ist, ob ein objektiver Empfänger aus Sicht des Insolvenzverwalters in der konkreten Situation die Erklärung des Beklagten so verstehen durfte, dass der vorübergehende Verzicht nicht nur ihm gegenüber, sondern - für den Fall, dass er die gegenständlichen Forderungen an einen Dritten veräußern würde - auch gegenüber einem möglichen Rechtsnachfolger Wirkung entfalten sollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist (, WM 2014, 2280 Rn. 51 mwN).

16cc) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs ein Verjährungseinredeverzicht, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten bezogen werden (, VersR 1957, 452, 453; Urteil vom - VI ZR 391/13, VersR 2014, 1226 Rn. 36; Urteil vom - VI ZR 285/19, NJW 2021, 461 Rn. 11 ff.). Der gegenüber dem alten Gläubiger erklärte Verjährungseinredeverzicht erstreckt sich danach grundsätzlich nur auf diesen, nicht aber auf den neuen Gläubiger.

17Im Fall eines rechtsgeschäftlichen Forderungsübergangs auf den Zessionar nach Erklärung des Verjährungseinredeverzichts durch den Schuldner gegenüber dem Zedenten wird teilweise unter Bezugnahme auf die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen, dass sich ein vom Schuldner erklärter Verjährungseinredeverzicht grundsätzlich nur auf den Zedenten als Erklärungsadressaten bezieht (Soergel/Eichel, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 28; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 203 Rn. 3; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., § 202 Rn. 1; Geigel/Bacher, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl., § 11 Rn. 63; Stiefel/Maier in Jahnke, Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., § 116 VVG Rn. 142; Demuth, TranspR 2016, 64, 66). Andere Stimmen im Schrifttum nehmen an, dass sich im Falle einer nach Abgabe der Verzichtserklärung vorgenommenen Abtretung der Forderung auch der neue Gläubiger auf den Verjährungseinredeverzicht berufen kann (MünchKommBGB/Grothe, 9. Aufl., § 214 Rn. 8; Lakkis, ZGS 2003, 423, 427; Reichel, ZIP 2025, 1912, 1913; Windorfer, NJW 2015, 3329, 3332). Nach einer vermittelnden Ansicht soll die Rechtsprechungslinie des Bundesgerichtshofs zu § 225 BGB a.F. reaktiviert und die Reichweite der Verzichtserklärung über § 242 BGB bestimmt werden (Schröder, NJW 2025, 1769 Rn. 52 ff.).

18b) Der Senat kann offenlassen, ob diese Rechtsfrage einer abstrakt-generellen Beantwortung zugänglich ist und wie sie ggf. zu beantworten wäre, da sich schon bei einer interessengerechten Auslegung der Erklärung des Beklagten keine Beschränkung des befristeten Verjährungseinredeverzichts auf den Insolvenzverwalter entnehmen lässt. Die Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, da weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind.

19aa) Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt gegen die allgemein anerkannte Auslegungsregel einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung.

20(1)    Der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung bezweckt, die Abrede auf einen vertretbaren Sinngehalt zurückzuführen. Es geht hierbei nicht darum, dem Rechtsgeschäft zu dem Inhalt zu verhelfen, der dem Richter im Entscheidungszeitpunkt als interessengemäß erscheint. Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (, ZIP 2010, 238 Rn. 14; Beschluss vom - VIII ZB 20/20, BGHZ 228, 373 Rn. 32; Urteil vom - II ZR 211/21, NZG 2024, 482 Rn. 18; Urteil vom  - II ZR 86/23, AG 2024, 828 Rn. 15). Dies gilt auch bei der Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte wie der Erklärung eines Verzichts (vgl. , ZIP 2025, 1084 Rn. 17 mwN).

21(2)    Das Berufungsgericht hat seine Auslegung des anwaltlichen Schreibens vom einseitig an dem Interesse des Beklagten ausgerichtet und dabei das durch seine Aufgaben und Stellung bestimmte Interesse des Insolvenzverwalters an der bestmöglichen Verwertung der behaupteten Ansprüche der Schuldnerin gegen den Beklagten für die Gesamtheit der Gläubiger unberücksichtigt gelassen.

22(a) Dem Wortlaut des anwaltlichen Schreibens vom lässt sich eine Beschränkung der Verzichtserklärung auf den Insolvenzverwalter nicht entnehmen. Der Verzicht wurde durch den Beklagten ausdrücklich lediglich hinsichtlich der Zahlungen erklärt, die seitens des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend gemacht werden, soweit diese bislang nicht eingetreten ist. Dieser Verzicht ist forderungsbezogen. Die Bezugnahme auf den Insolvenzverwalter dient erkennbar lediglich der Individualisierung der Ansprüche.

23(b) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung außer Acht gelassen, dass der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung im anwaltlichen Schreiben vom auch vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Stellung des Insolvenzverwalters als Erklärungsempfänger ausgelegt werden muss und ein allein auf dessen Person beschränkter Verzicht einer beiderseits interessengerechten Auslegung zuwiderläuft. Dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass § 64 GmbHG a.F. vorwiegend dem Gläubigerinteresse dient.

24(aa) Nach § 1 Abs. 1 Halbs. 1 InsO dient das Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Zur Verfolgung dieses Interesses verpflichtet § 64 Satz 1 GmbHG a.F. den Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (Insolvenzreife) geleistet worden sind. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (, BGHZ 146, 264, 275; Urteil vom - II ZR 38/07, ZIP 2008, 1229 Rn. 10; Urteil vom - II ZR 258/08, ZIP 2010, 470 Rn. 10; Urteil vom - II ZR 366/13, BGHZ 206, 52 Rn. 24; Urteil vom - II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 15; Versäumnisurteil vom - II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 15). Bei der Haftung nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. handelt es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art, weil von der Norm im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst wird, sondern ein Schaden der künftigen Insolvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (, ZIP 2007, 1501 Rn. 7; Urteil vom - II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 14; Urteil vom - II ZR 119/14, ZIP 2016, 821 Rn. 15; Versäumnisurteil vom - II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 15).

25Die vorbeschriebene Eigenart des Ersatzanspruchs steht etwa einer Aufrechnung des Geschäftsführers mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergütungsansprüchen entgegen (, NZI 2019, 932). Der Verzicht auf oder ein Vergleich über den Anspruch sind durch § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG stark eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift ist ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach § 9a GmbHG oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 64 Satz 4, § 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a.F. entsprechend für Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F..

26Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG zwar nicht für den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Dies beseitigt indes nicht die Massebezogenheit des Ersatzanspruchs, sondern beruht unter anderem darauf, dass der Gläubigerschutz, dem § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG ausschließlich dient, im eröffneten Verfahren durch die Regelungen der Insolvenzordnung verwirklicht wird und einer Geltung der Vorschrift die Aufgaben und Stellung des Insolvenzverwalters entgegenstehen (, BGHZ 219, 98 Rn. 21 ff.; Urteil vom - II ZR 387/18, ZIP 2021, 1109 Rn. 29 f.; vgl. jetzt § 15b Abs. 4 Satz 5 InsO).

27Durch die Befreiung des Insolvenzverwalters insoweit sollen Lösungen im Gläubigerinteresse ermöglicht werden, die sich an der Leistungsfähigkeit des Ersatzverpflichteten sowie an der Kosten-Nutzen-Zeit-Relation bei streitiger Anspruchsdurchsetzung orientieren (Arnold in Henssler/Strohn, 6. Aufl., InsO § 15b Rn. 64; NK-SanR/Kunz, InsO § 15b Rn. 46; Weber/Dömmecke in Braun, InsO, 10. Aufl., § 15b Rn. 46; BeckOK InsR/Wolfer, 40. Ed. , InsO § 15b Rn. 44). Der Insolvenzverwalter ist deshalb auch nicht daran gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen seines Geschäftsführers im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten. Das Insolvenzverfahren wird geprägt von dessen Ziel der bestmöglichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Der Insolvenzverwalter soll nicht gezwungen sein, einen unter Umständen mit einem erheblichen Prozess- und Kostenrisiko verbundenen Rechtsstreit führen zu müssen. Der Insolvenzzweck, der zugleich die Befugnisse des Insolvenzverwalters begrenzt, bietet den Gläubigern ausreichend Schutz, indem dessen Verletzung eine Haftung des Insolvenzverwalters gemäß § 60 InsO nach sich ziehen kann (, BGHZ 219, 98 Rn. 29 mwN).

28(bb) Dies vorausgesetzt liegt es fern, dass sich der Insolvenzverwalter als Erklärungsempfänger durch einen allein auf seine Person bezogenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede in seinem Handlungs- und Ermessensspielraum für eine bestmögliche Verwertung der Forderungen der Schuldnerin für die Gläubigergesamtheit dergestalt einschränken lassen und sich so ggf. schadensersatzpflichtig machen wollte. Denn bei einem nur auf ihn bezogenen Verjährungseinredeverzicht hätte dies einen Verkauf der Forderungen an einen Dritten erschwert bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt unmöglich gemacht und wäre eine Anspruchsdurchsetzung mit allen Prozessrisiken nur noch durch ihn möglich gewesen. Dieses durch seine Aufgaben und seine Stellung bestimmte Verständnis des Insolvenzverwalters von der Verzichtserklärung hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestand für den Insolvenzverwalter danach auch kein Anlass, selbst für Klarheit zu sorgen und den Beklagten zur Erklärung eines sich auch auf etwaige Rechtsnachfolger erstreckenden Verjährungseinredeverzichts aufzufordern.

29bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch das Verhalten des Insolvenzverwalters nach der Abgabe des zweiten Verjährungseinredeverzichts, welches das Berufungsgericht ebenso nicht berücksichtigt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung (BGH, Versäumnisurteil vom - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207 mwN; Urteil vom  - II ZR 68/08, ZIP 2009, 880 Rn. 16 mwN). Dass ein nur auf seine Person beschränkter Verjährungseinredeverzicht für den Insolvenzverwalter nicht in Betracht kam und er sich durch die Erklärung des Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom nicht in seinen Optionen zur bestmöglichen Verwertung der behaupteten Forderungen eingeschränkt sah, wird durch sein zeitlich unmittelbar folgendes Schreiben vom an das Insolvenzgericht bestätigt, wonach er nunmehr beabsichtige, einen Forderungskauf- und Abtretungsvertrag betreffend die gegen den Beklagten und den weiteren Geschäftsführer der Schuldnerin gerichteten Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. abzuschließen. In diesem Schreiben brachte der Insolvenzverwalter deutlich zum Ausdruck, dass er der noch immer andauernden Sachverhaltsprüfung durch den Beklagten, mit der dieser die Entkräftung der gegen ihn gerichteten Ansprüche anstrebte, nur aufgrund der ersten Verjährungseinredeverzichtsklärung zugestimmt, der Beklagte ihm aber dennoch keinen Lösungsvorschlag unterbreitet hatte. Deshalb seien weiteres Zuwarten oder eine gerichtliche Klärung der Forderungen wegen der bestehenden Prozessrisiken für die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger nur unbefriedigende Optionen, da die Bewertung der Ansprüche sehr komplex und deren Werthaltigkeit mit vielen Unsicherheiten verbunden sei, weshalb er einen freihändigen Verkauf der Forderungen anstrebe.

30cc) Hingegen ist ein vorrangiges Interesse des Beklagten, nur allein vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden zu können, nicht ersichtlich. Dem Beklagten ging es bei der Abgabe der beiden Verjährungseinredeverzichtserklärungen ersichtlich nur darum, Zeit für die Prüfung und Entkräftung der gegen ihn erhobenen Ansprüche der Schuldnerin (vgl. , ZIP 2000, 1896, 1897; Urteil vom - II ZR 18/12, ZIP 2014, 22 Rn. 10 f.) zu gewinnen. Es lag auch in seinem Interesse, eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung über das Bestehen der Ansprüche auf diesem Weg möglicherweise vermeiden zu können. Die Person des Gläubigers war für die vom Beklagten angestrebte inhaltliche Überprüfung der Ansprüche irrelevant, zumal bei einer Beendigung bzw. Aufhebung des Insolvenzverfahrens während dieser Prüfungsphase des Beklagten die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entfallen und die eigene Verwaltungsbefugnis der Schuldnerin grundsätzlich wieder aufgelebt wäre (vgl. , BGHZ 227, 221 Rn. 20 mwN), mithin die Anspruchsdurchsetzung wieder ihr als Anspruchsinhaberin oblegen hätte. Auch aus diesem Grund musste es für den Beklagten fernliegend sein, dass der Insolvenzverwalter einen nur auf seine eigene Person bezogenen Verjährungseinredeverzicht akzeptieren konnte. Vielmehr war für den Beklagten auch schon vor Abgabe seiner zweiten Verjährungseinredeverzichtserklärung erkennbar, dass der Insolvenzverwalter den bestehenden Schwebezustand nach Ablauf des ersten Verjährungseinredeverzichts nicht unbegrenzt weiter aufrechterhalten konnte bzw. wollte, insbesondere da er selbst weder eine inhaltliche Stellungnahme zu den Ansprüchen noch ein Vergleichsangebot abgegeben hatte.

31dd) Auf dieser rechtsfehlerhaften Annahme der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts, da es mit diesem nicht tragfähigen Argument alle in Betracht kommenden Ansprüche der Klägerin verneint hat.

32III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:101225UIIZR128.24.0

Fundstelle(n):
PAAAK-08429