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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8017/23

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f., HGB § 249 Abs. 1 S. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 6, HGB § 341e Abs. 1, HGB § 341f Abs. 1

Pensionsfonds

pauschale Nachreservierungen zur Deckungsrückstellung aufgrund geänderter Sterbetafel

Rückstellungen für Eintrittsverluste aus zukünftigen Gehaltssteigerungen

Leitsatz

1. Die Regelung des § 341f Abs. 1 HGB, wonach Deckungsrückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematischen Wertes einschließlich bereits zugeteilter Überschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden sind (prospektive Methode), gilt auch für Pensionsfonds.

2. Wird aufgrund neuer biometrischer Daten (geänderte Sterbetafel) erkennbar, dass die bisherige Deckungsrückstellung unzureichend ist, entsteht handelsrechtlich die Pflicht zur sofortigen Anpassung. Anhaltspunkte dafür, dass die Deckungsrückstellung nach Art einer Ansammlungsrückstellung über mehrere Bilanzstichtage hinweg gebildet werden kann, bestehen nicht.

3. Vor dem Hintergrund, dass eine sofortige Vollauffüllung der Deckungsrückstellung im Einzelfall zu einer bilanziellen und unter Umständen auch insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung führen und damit die Stabilität des Versicherungsunternehmens gefährden kann, verstößt eine pauschale Nachreservierung, die über den aufsichtsrechtlich nach der Achtel-Methode genehmigten Betrag hinausgeht, nicht gegen handelsrechtliche Grundsätze.

4. Das Stichtagsprinzip war bei versicherungstechnischen Rückstellungen bereits vor Einfügung des § 341e Abs. 1 Satz 3 HGB zu beachten. Handelsrechtlich dürfen daher nur am Stichtag bereits feststehende tarifliche Gehaltsanhebungen berücksichtigt werden, nicht jedoch antizipierte Parameter wie künftige Karrieresprünge, Übertritte in höhere Tarifgruppen oder allgemeine, noch nicht fixierte Lohntrends.

5. Mit der Einführung des § 6a Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG hat der Gesetzgeber für steuerrechtliche Zwecke die Fortgeltung des strengen Stichtagsprinzips angeordnet. Diese diente demzufolge der Beibehaltung der vor dem BilMoG durch die Rechtsprechung des BFH geprägten Rechtsanwendung.

Fundstelle(n):
UAAAK-08410

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