pauschale Nachreservierungen zur Deckungsrückstellung aufgrund geänderter Sterbetafel
Rückstellungen für Eintrittsverluste aus zukünftigen Gehaltssteigerungen
Leitsatz
1. Die Regelung des § 341f Abs. 1 HGB, wonach Deckungsrückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsgeschäft und
dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Versicherungsgeschäft in Höhe ihres versicherungsmathematischen Wertes einschließlich
bereits zugeteilter Überschussanteile mit Ausnahme der verzinslich angesammelten Überschussanteile und nach Abzug des versicherungsmathematisch
ermittelten Barwerts der künftigen Beiträge zu bilden sind (prospektive Methode), gilt auch für Pensionsfonds.
2. Wird aufgrund neuer biometrischer Daten (geänderte Sterbetafel) erkennbar, dass die bisherige Deckungsrückstellung unzureichend
ist, entsteht handelsrechtlich die Pflicht zur sofortigen Anpassung. Anhaltspunkte dafür, dass die Deckungsrückstellung nach
Art einer Ansammlungsrückstellung über mehrere Bilanzstichtage hinweg gebildet werden kann, bestehen nicht.
3. Vor dem Hintergrund, dass eine sofortige Vollauffüllung der Deckungsrückstellung im Einzelfall zu einer bilanziellen und
unter Umständen auch insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung führen und damit die Stabilität des Versicherungsunternehmens
gefährden kann, verstößt eine pauschale Nachreservierung, die über den aufsichtsrechtlich nach der Achtel-Methode genehmigten
Betrag hinausgeht, nicht gegen handelsrechtliche Grundsätze.
4. Das Stichtagsprinzip war bei versicherungstechnischen Rückstellungen bereits vor Einfügung des § 341e Abs. 1 Satz 3 HGB
zu beachten. Handelsrechtlich dürfen daher nur am Stichtag bereits feststehende tarifliche Gehaltsanhebungen berücksichtigt
werden, nicht jedoch antizipierte Parameter wie künftige Karrieresprünge, Übertritte in höhere Tarifgruppen oder allgemeine,
noch nicht fixierte Lohntrends.
5. Mit der Einführung des § 6a Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG hat der Gesetzgeber für steuerrechtliche Zwecke die Fortgeltung
des strengen Stichtagsprinzips angeordnet. Diese diente demzufolge der Beibehaltung der vor dem BilMoG durch die Rechtsprechung
des BFH geprägten Rechtsanwendung.
Fundstelle(n): UAAAK-08410
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