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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 101/21

Gesetze: AO § 227 ; TabStG § 15 Abs. 1 ; TabStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; TabStG § 32 Abs. 1; TabStG § 32 Abs. 2 ; EnergieStG § 8 Abs. 7 ; BierStG § 24 Abs. 2 ; RL 2008/118/EG Art. 11 ; RL 2008/118/EG Art. 21

Tabaksteuer; Abgabenordnung: Ein typische Arbeitsfehler ist grundsätzlich kein sachlicher Billigkeitsgrund für die Erstattung von Tabaksteuer

Leitsatz

§ 32 Abs. 2 TabStG ist nicht rückwirkend anwendbar.

Ein Steueraussetzungsverfahren wird trotz Vorliegens eines e-VD jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn Angaben, die für die zollamtliche Überwachung der Ware erforderlich sind, unzutreffend sind. Dies gilt jedenfalls für die Angabe des Versandorts.

Die irrtümliche Angabe in einem e-VD von unzutreffenden Daten, die die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung einschränken, ist ein typisches Geschäftsrisiko von Unternehmen, die gewerblich mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handeln und solche Waren zu diesem Zweck in das Steueraussetzungsverfahren überführen.

§ 32 Abs. 2 TabStG erfasst typische Arbeitsfehler und normiert damit einen speziellen Erstattungstatbestand, dessen Anwendungsbereich nicht mit dem von § 227 AO teilidentisch ist.

Fundstelle(n):
SAAAK-08399

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