Ein Steueraussetzungsverfahren wird trotz Vorliegens eines
e-VD jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn Angaben, die für die zollamtliche
Überwachung der Ware erforderlich sind, unzutreffend sind. Dies
gilt jedenfalls für die Angabe des Versandorts.
Die irrtümliche Angabe in einem e-VD von unzutreffenden
Daten, die die Möglichkeit der zollamtlichen Überwachung einschränken,
ist ein typisches Geschäftsrisiko von Unternehmen, die gewerblich
mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren handeln und solche Waren zu
diesem Zweck in das Steueraussetzungsverfahren überführen.
§ 32 Abs. 2 TabStG erfasst typische Arbeitsfehler und
normiert damit einen speziellen Erstattungstatbestand, dessen Anwendungsbereich
nicht mit dem von § 227 AO teilidentisch ist.
Fundstelle(n): SAAAK-08399
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