Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 22 KLs 5/25
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.750 € sowie gegen ihn und die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. als Gesamtschuldner in Höhe von 20.770 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen das Urteil mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen – teils auf die Mitangeklagte zu erstreckenden –Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Einziehungsentscheidung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht vollumfänglich stand.
3a) Das Landgericht hat in Fall II.15 der Urteilsgründe rechtsfehlerhaft einen Einziehungsbetrag in Höhe von 1.250 € festgesetzt. Die von ihm getroffenen Feststellungen ergeben dagegen lediglich einen erlangten Tatertrag in Höhe von 1.150 €. Zudem kann nach den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass auch in den dortigen Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 neben dem Angeklagten jeweils eine weitere Person als Mittäter an der Tat beteiligt war. Für die gesamtschuldnerische Haftung ist bei unaufklärbaren Zweifeln – wie hier – zu Gunsten des Angeklagten von einer faktischen (Mit-)Verfügungsgewalt auch des potentiellen Mittäters auszugehen (vgl. , juris Rn. 10). Um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden, ist die gesamtschuldnerische Haftung in der Entscheidungsformel zu kennzeichnen. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es dabei nicht (vgl. , wistra 2021, 238 Rn. 2 mwN).
4In analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Einziehungsentscheidung daher um 100 € herab und ergänzt sie in den Fällen II.8, II.9, II.10 und II.13 um die gesamtschuldnerische Haftung.
5b) Die sich im Hinblick auf Fall II.15 ergebende Änderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte L. A. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidung auch bei ihr auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 516/24, juris Rn. 7; vom – 5 StR 106/22, juris Rn. 3).
62. Im Übrigen lässt die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
73. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Hohoff Anstötz
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:251125B3STR510.25.0
Fundstelle(n):
RAAAK-08343