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BGH Urteil v. - 6 StR 242/25

Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 18/24nachgehend Az: 6 StR 242/25 Beschluss

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Das Rechtsmittel hat überwiegend Erfolg.

I.

2Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

31. Am feierte der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten R.         Silvester im Jugendclub in K.      . Sie verließen gegen 23:15 Uhr das Fest, durchstreiften den Ort und kamen zum Grundstück der Geschädigten B.       und S.       Re.       . Letzterer hatte mit seiner Aussage R.        und den Angeklagten in einem Strafverfahren belastet. R.          wies den Angeklagten darauf hin, dass „hier der Verräter Re.       , das Arschloch“ wohne. Beide beschlossen nun, sich an diesem zu rächen. Sie nahmen zwei mitgeführte „TB5-Knallkörper“, dessen konkrete Sprengkraft dem Angeklagten nicht bekannt war, und zündeten sie. Nach dem gemeinsamen Tatplan steckte der Angeklagte den einen Feuerwerkskörper in den am Hoftor angebrachten Briefkasten, während R.          den anderen über das Tor in den vor dem Wohngebäude gelegenen Hof warf. Beide Knallkörper explodierten kurz nacheinander. Hierdurch wurde u.a. der Briefkasten aus dem Tor gerissen, das Hoftor, ein Zaunelement, Fenster und die beiden Eingangstüren des Wohngebäudes beschädigt; der Sachschaden belief sich „auf mehrere tausend Euro“. Die Explosionen führten bei der Geschädigten B.       Re.       , die sich zur Tatzeit in ihrer in dem Haus befindlichen Wohnung aufhielt, zu einem Tinnitus, zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, zu Schlafstörungen und Depressionen.

42. Während das Landgericht die Tat des Mitangeklagten R.          als gefährliche Köperverletzung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion abgeurteilt hat, hat es den Angeklagten allein wegen Sachbeschädigung verurteilt. Nach dessen nicht widerlegbarer Einlassung habe er keine Kenntnis von der Sprengkraft der Böller gehabt, da er sie nicht selbst gekauft habe. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass er von der Anwesenheit der Geschädigten gewusst oder mit ihrer Anwesenheit auf dem Grundstück habe rechnen müssen.

II.

5Die Revision der Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen begründet. Soweit das Landgericht einen Eventualvorsatz hinsichtlich § 308 Abs. 1 StGB und § 223 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weist das Urteil nicht auf (§ 301 StPO).

61. Die zugrundeliegende Beweiswürdigung weist auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. ; vom – 6 StR 168/24) durchgreifende Rechtsfehler auf. Es kann dabei offenbleiben, ob die Beweiswürdigung nicht bereits deshalb fehlerhaft ist, weil die Strafkammer ihre Feststellungen ausschließlich auf die „nicht widerlegbare Einlassung“ des Angeklagten gestützt hat (vgl. dazu , NZWiSt 2025, 456; vom – 2 StR 101/16; vom – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34). Denn sie ist jedenfalls lückenhaft.

7Die Annahme, der Angeklagte habe die tatsächliche Sprengkraft der Böller nicht gekannt, stützt die Strafkammer ausschließlich auf dessen Einlassung, die Feuerwerkskörper nicht selbst gekauft, sondern von dem Mitangeklagten erhalten zu haben. Unerörtert bleibt insoweit, dass die Böller 15-20 cm lang waren und einen Durchmesser von 5 cm hatten, was schon für sich genommen auf deren erhebliche Sprengkraft hindeutete.

Ebenso lückenhaft ist die Würdigung der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass in dem Haus neben S.       Re.        eine zweite Person gelebt habe. So habe ihm der Mitangeklagte gesagt, dass in dem Haus der „Verräter Re.       “ wohne; dessen Fahrzeug habe sich aber nicht auf dem Stellplatz befunden. Unberücksichtigt ist insoweit geblieben, dass der Briefkasten, in den der Angeklagte einen der Böller steckte, mit den Namen beider Geschädigten beschriftet war und sich unmittelbar daneben „zwei Klingeln“ befanden, die ebenfalls mit beiden Namen versehen waren. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus – ausweislich der getroffenen Feststellungen – „deutlich sichtbar über zwei Wohneingangstüren verfügt“.

82. Zudem hat das Landgericht den Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und ist damit der ihm obliegenden Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht nachgekommen.

9a) Diese gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. ,NJW 2022, 2349; vom – 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377; vom – 2 StR 253/18).

10b) Gemessen hieran hätte das Landgericht (auch) auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen prüfen müssen, ob sich der Angeklagte durch die Tat nicht zumindest wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Sinne des § 308 Abs. 5 oder Abs. 6 StGB strafbar gemacht hat (vgl. zur Verwendung von im Inland nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern  − 6 StR 118/23, NStZ 2024, 172). Zudem hätte es erörtern müssen, ob der Angeklagte die Verletzung der Geschädigten fahrlässig herbeigeführt hat und daher auch nach § 229 StGB zu verurteilen gewesen wäre.

113. Diese Mängel führen zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widersprechen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:291025U6STR242.25.0

Fundstelle(n):
QAAAK-08339