Instanzenzug: Az: 1 Ks 327 Js 102952/24
Gründe
11. Mit am beim Präsidenten des Landgerichts Stuttgart eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte einen Pflichtverteidigerwechsel von Rechtsanwalt W. zu Rechtsanwalt H. beantragt. Als Grund hat er darin den Verlust seines Vertrauens gegenüber dem ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalts W. angegeben. Obwohl er „ganz klar“ gewollt habe, dass in der Revisionsbegründung ausgeführt werde, ihm gehe es „um Therapie“, habe Rechtsanwalt W. lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Das Schreiben ist am beim Bundesgerichtshof eingegangen.
22. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
3a) Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt W. ordnungsgemäß verteidigt. Gründe, die dessen Entpflichtung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO liegen nicht vor.
4Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigtem endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Danach ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Beiordnung, dass konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich der endgültige Fortfall der für ein Zusammenwirken zu Verteidigungszwecken notwendigen Grundlage ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 284/22 Rn. 2 und vom – 4 StR 295/21 Rn. 3.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht ( Rn. 4).
5b) Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der hierzu erfolgten Stellungnahme seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. ergeben sich Gründe für die Aufhebung der Bestellung. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen beiden endgültig gestört ist oder eine angemessene Verteidigung des Angeklagten nicht mehr gewährleistet ist. Der Pflichtverteidiger hat die von ihm eingelegte Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Damit unterlagen auch die Ausführungen des Landgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen, mit denen es die Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB verneint hat, der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Gestützt auf die Ausführungen eines hierzu gehörten Sachverständigen war das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht vorlagen, weil der Angeklagte keinen Hang habe, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (UA S. 51).
Jäger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:311225B1STR537.25.0
Fundstelle(n):
GAAAK-08338