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BGH Urteil v. - 6 StR 233/24

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 24 KLs 8/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten G.       unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu je 34 Euro verurteilt. Die Angeklagte H.        hat es unter ihrem früheren Ehenamen Hi.       ebenfalls unter Freispruch im Übrigen wegen Untreue in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, unter Einbeziehung einer Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Angeklagten G.       in den Fällen 8, 9 und 11 der Urteilsgründe und hinsichtlich beider Angeklagten gegen die Strafaussprüche. Während die Rechtsmittel der Angeklagten und die gegen den Angeklagten G.       gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft erfolglos bleiben, hat das die Angeklagte H.         betreffende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg.

I.

21. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

3a) Der als Steuerberater tätige Angeklagte G.       wurde im Februar 2018 zum Treuhänder für die F.                                                                                      GmbH (im Folgenden: F.             GmbH) bestellt, deren Inhaber verstorben war. Einen Monat später berief ihn der Alleinerbe und einzige Gesellschafter zum Geschäftsführer. Im Juli 2018 lernte der Angeklagte G.       die Angeklagte H.         kennen, die langjährig als Steuerfachangestellte tätig gewesen war und zu dieser Zeit eine leitende Tätigkeit in einem Pflegezentrum ausübte. Sie entwickelte Ende des Jahres 2018 den Plan, in R.               einen eigenen Pflegedienst aufzubauen. Der Angeklagte G.       unterstützte dieses Vorhaben und beabsichtigte, neben seiner Steuerberatungstätigkeit ein zweites Geschäftsfeld aufzubauen. Ebenfalls Ende 2018 bot der Alleinerbe der F.             GmbH dem Angeklagten G.       deren Gesellschaftsanteile zum Kauf an. Bereits vor einer vertraglichen Einigung beschloss der Angeklagte G.      , seine Beratungstätigkeit künftig ausschließlich über die F.              GmbH abzuwickeln, deren Expansion er unter anderem mit der Einrichtung einer weiteren Zweigstelle in M.               anstrebte.

4Zum stellte der Angeklagte G.       die Angeklagte H.         als Büroleiterin der F.              GmbH ein. Zur Umsetzung seines mit dem Gesellschafter der F.              GmbH nicht abgesprochenen Plans, gemeinsam mit der Angeklagten H.         eine Pflegeeinrichtung in R.            aufzubauen, schloss er am als Geschäftsführer der F.              GmbH für sie als Mieterin einen notariell beurkundeten Mietvertrag über Räumlichkeiten in R.            ab, die nach entsprechendem Umbau für eine solche Nutzung geeignet waren. Die Laufzeit des Vertrages betrug zehn Jahre. Betrieben werden sollte die Pflegeeinrichtung durch eine von beiden Angeklagten noch zu gründende Gesellschaft, der auch die Gewinne zufließen sollten. Die F.              GmbH sollte wirtschaftlich unterstützend, jedoch zum eigenen wirtschaftlichen Nachteil wirken, was beiden Angeklagten bewusst war. Die Gesellschaft zahlte für die Monate April und Mai sodann Miete in Höhe von je 1.350 Euro, Avalprovisionen für zwei Bankbürgschaften, die Kaution in Höhe von 8.100 Euro und Notarkosten in Höhe von 3.261,14 Euro.

5Die Angeklagte H.         führte in Absprache mit dem Angeklagten G.      vom bis zum buchhalterische Tätigkeiten für die F.           GmbH aus und hatte Zugriff auf sämtliche Konten. Außerdem betreute sie den Aufbau der neuen Standorte in M.               und R.            und stattete die Büros mit Möbeln und EDV aus. Am erwarb sie für das Mietobjekt in R.            Einrichtungsgegenstände im Wert von insgesamt 7.134,68 Euro, die sie mit der ihr vom Angeklagten G.       bereitgestellten Firmenkreditkarte der F.              GmbH bezahlte. Die Angeklagte H.         setzte diese Kreditkarte – insoweit ohne Wissen des Angeklagten G.       – auch für private Ausgaben ein, indem sie gleichzeitig für sich eine Hängematte und ein Hängemattengestell im Wert von 118,19 Euro kaufte (Tat 1 der Urteilsgründe).

6Weitere private Einkäufe mit der Firmenkreditkarte tätigte die Angeklagte H.        am im Wert von 1.027,44 Euro (Tat 2 der Urteilsgründe), am im Wert von 385,81 Euro (Tat 3 der Urteilsgründe), am im Wert von 330,03 Euro (Tat 4 der Urteilsgründe), am im Wert von 287,25 Euro und 447 Euro (Taten 5 und 6 der Urteilsgründe) und am im Wert von 134,52 Euro (Tat 7 der Urteilsgründe). Am ließ sie sich 500 Euro in bar auszahlen, um dieses Geld für private Zwecke zu verwenden (Tat 10 der Urteilsgründe).

7Im Zeitraum vom bis nutzte die Angeklagte die Firmenkreditkarte bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten zu überwiegend privaten Zwecken, insbesondere zu Barabhebungen, ohne dass diese Einsätze Gegenstand der Anklage waren.

8b) Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten G.       als Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB gewertet (Tat 1). Bezüglich der Angeklagten H.         hat es den Tatbestand der Untreue in acht Fällen (Taten 1, 2 bis 7, 10) und tateinheitlich dazu eine Beihilfe zur Untreue (Tat 1) als erfüllt angesehen.

92. Soweit für das Revisionsverfahren relevant, legt die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage vom dem Angeklagten G.       des Weiteren zur Last, im März 2019 für die F.              GmbH einen Mietvertrag über Büroräume in M.                abgeschlossen und sie zur Zahlung der Miete verpflichtet zu haben, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für die Räume gehabt habe. Genutzt werden sollten diese von einer in Gründung befindlichen weiteren Steuerberatungsgesellschaft (Fall 4 der Anklage). Zudem soll er der Angeklagten H.        zur Finanzierung des Projekts R.            eine Firmenkreditkarte der F.              GmbH überlassen haben, die sie unter anderem am für mehrere Einkäufe in M.                eingesetzt haben soll (Fall 3 der Anklage, Spiegelstriche 8 und 9).

10Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, dass die Pläne zur Gründung einer weiteren Steuerberatungsgesellschaft im Frühjahr 2019 endgültig gescheitert waren und der Angeklagte G.       die Räume in M.                zum für die F.              GmbH zum Betrieb einer Zweigstelle anmietete (Tat 11 der Urteilsgründe). Es hat den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil dieser weder eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe, noch ein Schaden entstanden sei. Das gelte auch hinsichtlich der Einkäufe mit der Kreditkarte am , weil diese im Zusammenhang mit der Einrichtung dieser Büroräume gestanden hätten (Taten 8 und 9 der Urteilsgründe).

II.

11Die Revision des Angeklagten G.       hat keinen Erfolg.

121. Die Verfahrensrügen dringen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

132. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen im Ergebnis den Schuldspruch.

14a) Der Angeklagte nutzte als vermögensbetreuungspflichtiger Geschäftsführer die F.              GmbH zur „Anschubfinanzierung“ der gemeinsam mit der Angeklagten H.        geplanten Pflegeeinrichtung; hierdurch verletzte er seine Vermögensbetreuungspflicht, indem er aus eigennützigen Gründen bewusst und ohne Einverständnis des Gesellschafters ein Rechtsgeschäft abschloss, das darauf angelegt war, für die F.              GmbH wirtschaftlich nachteilig zu sein. Denn er verpflichtete die F.             GmbH durch den wirksamen Abschluss des auf zehn Jahre befristeten notariellen Mietvertrages zur Zahlung von Mieten in Höhe von insgesamt 455.580 Euro und zur Übernahme von Umbau- und sonstigen Nebenkosten, obwohl die angemieteten Räumlichkeiten nicht von der F.              GmbH, sondern von einer noch zu gründenden Betreibergesellschaft der Angeklagten genutzt werden sollten. Damit überschritt er die ihm zustehende Innenmacht („rechtliches Dürfen“).

15b) Durch den Abschluss des Mietvertrags und die anschließende Vertragsdurchführung ist der F.              GmbH ein Vermögensnachteil entstanden.

16aa) Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach dem beanstandeten Rechtsgeschäft nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. , BGHSt 43, 293, 297 f.; vom  – 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, 301 f.; vom  – 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248, 251). An einem Vermögensnachteil fehlt es, wenn der Abfluss aus dem betreuten Vermögen durch einen gleichzeitig eintretenden Vermögenszuwachs ausgeglichen wird. Bei einem treuwidrigen Austauschvertrag ist eine solche schadensverhindernde Kompensation regelmäßig gegeben, wenn der Vermögensinhaber für den Vermögensabfluss eine zumindest gleichwertige Gegenleistung erhält; (vgl. , NStZ 2018, 105, 107; vom – 3 StR 90/10, wistra 2010, 445, Rn. 18).

17bb) Die Kammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass bereits durch den Abschluss des Mietvertrages eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintrat, weil die für das Betreiben einer Pflegeinrichtung für Betreutes Wohnen angemieteten Flächen für die F.             GmbH als Steuerberatungsgesellschaft nutzlos waren und diese damit unter Beachtung der Grundsätze eines individuellen Schadenseinschlags ungeachtet der Frage, ob es sich – für sich betrachtet – um wirtschaftlich ausgeglichene Verträge handelte, keinen wirtschaftlichen (Gegen-)Wert für sie besaßen (vgl. , aaO; vom – 3 StR 90/10, aaO). Da weder zeitgleich mit Abschluss des Mietvertrages noch später tatsächlich ein Untermietverhältnis zustande kam, kann offen bleiben, ob das Zustandekommen eines solchen Untermietverhältnisses als nachteilsausgleichende Kompensation zu bewerten wäre (vgl. zur Schadenskompensation , aaO; vom – 3 StR 90/10, aaO).

18Zutreffend hat das Landgericht bei der Bezifferung des Vermögensnachteils den durch den Vollzug des Mietvertrages tatsächlich entstandenen (Erfüllungs-) Schaden berücksichtigt. Denn der

193. Auch die Strafzumessung weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

20a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist lediglich verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (st. Rspr.; vgl. etwa ; vom – 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292; Beschluss vom – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).

21b) Daran gemessen hält die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat alle bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte, namentlich die weitgehend geständige Einlassung des Angeklagten, seine bisherige Straflosigkeit und die lange Verfahrensdauer gesehen und in ihre Wertung einbezogen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht zu beanstanden, dass sie in die Berechnung des Schadens die Mietsicherheit einbezogen hat, weil ein Schaden in dieser Höhe aufgrund der Zahlung durch die F.              GmbH tatsächlich eingetreten ist. Soweit der Angeklagte zudem rügt, es sei bei der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben, dass er sich für die Verpflichtungen der F.              GmbH selbstschuldnerisch verbürgt habe, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es handelt sich insoweit nicht um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt, der ausdrücklicher Erörterung bedurft hätte, zumal Feststellungen zur Höhe der übernommenen Bürgschaft nicht getroffen werden konnten und die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet hat, dass er die F.              GmbH nach seiner Vorstellung erwerben und nicht dauerhaft schädigen wollte.

III.

22Die Revision der Angeklagten H.        hat keinen Erfolg.

231. Die Verfahrensvoraussetzungen liegen vor. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist die abgeurteilte Tat 1 Gegenstand der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses.

24a) Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Verändert sich im Verlaufe des Verfahrens das Bild des Geschehens, wie es in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss umschrieben ist, so ist nach dem Kriterium der „Nämlichkeit“ der Tat zu prüfen, ob die Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes noch gewahrt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen. Die prozessuale Tat wird regelmäßig durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt sowie durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung sowie durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. , NStZ-RR 2006, 316; Beschlüsse vom  – 4 StR 555/18, NStZ 2020, 46; vom – 4 StR 200/18, NStZ-RR 2018, 353, 354).

25b) Gemessen hieran ist das als Tat 1 ausgeurteilte Geschehen Teil der angeklagten prozessualen Tat.

26Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom wurde der Angeklagten zur Last gelegt, am die ihr vom Angeklagten G.       überlassene Firmenkreditkarte der F.              GmbH für zwei Einkäufe im Gesamtwert von 7.134,68 Euro eingesetzt zu haben. Das Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten H.        wegen vollendeter Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue auf zwei Einkäufe mit der Firmenkreditkarte am gestützt. Dabei hat es den Einkauf von Einrichtungsgegenständen für das Mietobjekt in R.              als Beihilfehandlung zur Untreue des Angeklagten G.       gewertet und im gleichzeitigen Kauf einer Hängematte und eines Hängemattengestells für die private Nutzung eine tateinheitlich vollendete Untreue gesehen. Diese Tat ist mit dem im dritten Anklagevorwurf aufgeführten Einsatz der Firmenkreditkarte jeweils nach Tatzeit, Tatort und Betrag identisch. Dass die Staatsanwaltschaft im Anklagevorwurf 3 noch zahlreiche weitere Einsätze der Firmenkreditkarte an anderen Tagen benannt und diese als „eine Tat“ im Rechtssinne bewertet hat, während das Landgericht insoweit selbständige, im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehende Taten (Taten 2 bis 10) angenommen hat, berührt die „Nämlichkeit“ der Tat nicht.

272. Die Verfahrensrügen dringen ebenfalls nicht durch.

28a) Die Rüge, der vom Landgericht nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO erteilte Hinweis zur veränderten Sachlage sei unzureichend gewesen, ist jedenfalls unbegründet.

29aa) Das Landgericht hat in seinem rechtlichen Hinweis dargelegt, dass die Anklagevorwürfe 1., 2. und 3., letzterer soweit Kreditkartenverfügungen vom betroffen seien, eine natürliche Handlungseinheit („Projekt R.           “) darstellen könnten. Wegen dieser Tat könnte sich der Angeklagte G.       der Untreue als Alleintäter und die Angeklagte H.         der Beihilfe hierzu in Tateinheit mit Untreue in Alleintäterschaft schuldig gemacht haben. Als mögliche Beihilfehandlung hat die Strafkammer ausdrücklich Einkäufe zur Ausstattung der Räumlichkeiten in R.            am , als tateinheitliche täterschaftliche Untreuehandlung den zeitgleichen Erwerb einer Hängematte und eines Hängemattengestells für den privaten Gebrauch benannt.

30bb) Damit hat das Landgericht hinreichend klar beschrieben, welche Handlungen der Angeklagten es nach vorläufiger Bewertung als tatbestandsmäßig angesehen hat, so dass es seiner Hinweispflicht nach § 265 StPO genügt hat (vgl. zu den Anforderungen an die Hinweispflicht ; Beschluss vom – 3 StR 443/20, Rn.18).

31b) Die Rüge, die Strafkammer habe § 338 Nr. 7 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 StPO verletzt, weil die Urteilsabsetzungsfrist nicht gewahrt sei, ist § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO Revision hat nicht vorgetragen, an welchem Tag das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist. Die Rüge wäre auch unbegründet, weil ‒ worauf der Generalbundesanwalt hingewiesen hat ‒ das Urteil am und damit rechtzeitig zu den Akten gebracht worden ist. Die Absetzungsfrist betrug nach 21 Verhandlungstagen gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO insgesamt elf Wochen und endete an diesem Tag.

323. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

33a) Die Verurteilung wegen Untreue in acht Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Angeklagte durch den Einsatz der Firmenkreditkarte zur Bezahlung privater Anschaffungen den Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Die Angeklagte hatte Kontovollmachten für die Geschäftskonten der F.              GmbH. Sie konnte – ohne insoweit Weisungen des Angeklagten G.       unterworfen zu sein – Einrichtungs-, Ausstattungs- und Dekorationsgegenstände für die angemieteten Räumlichkeiten nach ihrem eigenen Ermessen auswählen und diesbezüglich die F.              GmbH rechtsgeschäftlich wirksam nach außen vertreten. Es war ihr gestattet, die Anschaffungen mit der Firmenkreditkarte zu bezahlen. Damit besaß sie eine inhaltlich herausgehobene – nicht nur beiläufige – (Haupt-)Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen, die über die für jedermann geltenden Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten und insbesondere über die allgemeine Pflicht, auf die Vermögensinteressen eines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, ebenso hinausgeht wie über den bloßen Bezug zu fremden Vermögensinteressen oder eine rein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf materielle Güter anderer (vgl. BGH, Beschlüsse vom ‒ 2 StR 421/18, Rn. 3; vom – 4 StR 408/17, Rn. 28; vom ‒ 4 StR 163/16, Rn. 9 mwN).

34b) Soweit die Strafkammer die Taten 1 bis 7 und 10 der Urteilsgründe ‒ abweichend von Anklage und Eröffnungsbeschluss ‒ als rechtlich selbstständige Taten im Sinne des § 53 StGB gewertet hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den einzelnen Kreditkarteneinsätzen dergestalt, dass sich das Tätigwerden der Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitlich zusammengefasstes Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne (§ 52 StGB) darstellen würde (vgl. , BGHR StGB § 1 Entschluss einheitlicher 6; Beschluss vom – 6 StR 464/23, Rn. 8 f.), hat das Landgericht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht festgestellt. Die Taten wurden weder am selben Ort noch in unmittelbarer zeitlicher Abfolge begangen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte bereits zu Beginn der Tatserie die Absicht gehabt hätte, die Taten in der jeweils konkreten Gestalt zu den jeweiligen Zeitpunkten zu begehen (vgl. , Rn. 6 f.), sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

35c) Auch die Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen Beihilfe zur Untreue des Angeklagten G.       hält rechtlicher Überprüfung stand. Mit dem Kauf von Möbeln für die Einrichtung des Büros der Pflegeeinrichtung in R.            am förderte die Angeklagte das für das Vermögen der F.              GmbH nachteilige Vorhaben des Aufbaus einer Pflegeeinrichtung in R.           . Es kann dahinstehen, ob das Landgericht insoweit zu Recht eine eigene Vermögensbetreuungspflicht der Angeklagten verneint hat, weil die Annahme von Beihilfe sie jedenfalls nicht benachteiligt.

364. Die Strafaussprüche weisen – eingedenk der begrenzten revisionsgerichtlichen Kontrolle tatgerichtlicher Strafzumessungsentscheidungen (vgl. , Rn. 4; Beschluss vom – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) – weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der konkreten Strafzumessung die Angeklagte belastende Rechtsfehler auf.

375. Auch die Einziehungs- und die Adhäsionsentscheidung weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

38Das Landgericht hat seiner Einziehungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise die Kaufpreise der mit der Firmenkreditkarte bezahlten und für private Zwecke angeschafften Gegenstände (Taten 1 bis 7) sowie den Wert der Barabhebung (Tat 10) zugrunde gelegt und rechnerisch richtig die Summe dieser Werte nach §§ 73, 73c StGB eingezogen.

39Die Höhe des der Adhäsionsklägerin zugesprochenen Schadensersatzes von 10.256,73 Euro setzt sich zusammen aus der Summe der beiden Einkäufe am von insgesamt 7.134,68 Euro (Tat 1) und den weiteren für private Zwecke getätigten Kreditkarteneinsätzen in Höhe von insgesamt 3.122,05 Euro (Taten 2 bis 7 und 10). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedarf der Betrag keiner Korrektur, weil ausweislich der Urteilsgründe die Angeklagte auch beim zweiten Einkauf am in Höhe von 1.480,76 Euro Einrichtungsgegenstände für das Büro in R.            erwarb und sie insoweit wegen Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist.

IV.

40Die zu Ungunsten des Angeklagten G.       geführte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

411. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Freispruch des Angeklagten von den Tatvorwürfen hinsichtlich der Taten 8, 9 und 11 sowie auf den Strafausspruch beschränkt.

42a) Die Beschwerdeführerin hat zwar unbeschränkt Revision eingelegt und einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung hat sie die Sachrüge erhoben und dabei ausgeführt, dass „das gesamte Urteil zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung gestellt“ werde. Die Revisionsbegründung enthält aber keine Ausführungen zum Schuldspruch, sondern verhält sich nur zum Freispruch und zum Strafausspruch. Damit widersprechen sich Revisionsantrag und der übrige Inhalt der Revisionsrechtfertigung, so dass das Angriffsziel im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (vgl. ; vom – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88 mwN). Diese führt unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV zu dem Ergebnis, dass vom Angriffsziel allein der Freispruch des Angeklagten G.       betreffend die Einrichtung einer weiteren Zweigstelle der Steuerberatungsgesellschaft in M.                (Taten 8, 9 und 11) und der den Angeklagten betreffende Strafausspruch erfasst ist.

43b) Die Beschränkung der Revision ist auch wirksam. Es liegen keine Umstände vor, aus denen sich ausnahmsweise eine untrennbare Verknüpfung der Erörterungen zum freigesprochenen Lebenssachverhalt mit denen zum abgeurteilten Lebenssachverhalt oder zwischen Schuld- und Strafausspruch ergibt.

442. Die gegen den Teilfreispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue verneint hat, soweit er Büroräume zum Betrieb einer Zweigstelle der F.              GmbH in M.                anmietete und die Angeklagte H.         mit dem Erwerb von Einrichtungsgegenständen für dieses Büro beauftragte, halten rechtlicher Überprüfung stand.

45a) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anmietung von Büroräumen zum Betrieb einer Zweigstelle der F.            GmbH in M.                und deren Ausstattung den Tatbestand der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) nicht erfüllen. Die vom Angeklagten G.       insoweit vorgenommenen Geschäfte lagen innerhalb des ihm als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH zukommenden Handlungsspielraums und stellen keine (gravierenden) Pflichtverletzungen dar.

46aa) Für Entscheidungen, die sich als unternehmerisches Handeln darstellen, ist dem Vermögensbetreuungspflichtigen, sofern er unternehmerische Führungs- und Gestaltungsaufgaben wahrnimmt, regelmäßig ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet. Eine Pflichtverletzung liegt erst vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vermögensbetreuungspflichtigen aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (vgl. , NJW 2017, 578, Rn. 28 f.; vom – 3 StR 470/04, BGHSt 50, 331, 336, 344; Beschlüsse vom – 3 StR 403/19, StraFo 2021, 297, 298; vom – 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, Rn. 57). Ein solcher Pflichtenverstoß stellt sich sodann gleichsam „automatisch“ als „gravierend“ im Sinne der zur Begrenzung des Untreuetatbestands entwickelten Rechtsprechung dar (vgl. , aaO).

47bb) Ausgehend von diesen Maßstäben überschritt der Angeklagte mit der Anmietung der Räume in M.                die erlaubten Grenzen unternehmerischen Handelns nicht. Der Gegenstand des Unternehmens umfasste nach § 3 Ziffer 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich die Errichtung von Zweig- und den Unterhalt von Geschäftsstellen, so dass sich der Aufbau der Zweigstelle in M.                im Rahmen der Befugnisse des Angeklagten und innerhalb des Unternehmenszwecks bewegte. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte mit der Errichtung einer Zweigstelle, die auf die Generierung weiterer Umsätze angelegt war, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in einer eine Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB begründenden unverantwortlichen Weise überspannt hat.

48b) Schließlich vermag die Verletzung standesrechtlicher Pflichten nach § 34 Abs. 2 StBerG durch den Angeklagten eine vermögensrelevante Pflichtverletzung nicht zu begründen.

49Im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB begründet nicht jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung zugleich auch eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB. Das folgt aus dem vermögensschützenden Charakter der Norm. Eine Pflichtverletzung – wie hier die Verletzung einer standesrechtlichen Pflicht – ist nur dann pflichtwidrig, wenn die verletzte Rechtsnorm ihrerseits – wenigstens auch, und sei es mittelbar – vermögensschützenden Charakter für das zu betreuende Vermögen hat (vgl. , BGHSt 60, 94, 104 ff.; vom  – 4 StR 156/11, NJW 2011, 2819, 2820; Beschlüsse vom  – 3 StR 17/15, BGHSt 61, 48, 72 f.; vom  – 1 StR 94/10, BGHSt 56, 203, 211 f.; vom  – 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 300 f.).

50Die Regelung des § 34 Abs. 2 StBerG beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die gleichzeitige Leitung einer Hauptniederlassung und einer auswärtigen Beratungsstelle die gewissenhafte Berufsausübung des Steuerberaters gefährdet (vgl. , BFHE 178, 510, 516). Sie will der Gefahr vorbeugen, dass zwischen mehreren Beratungsstellen hin und her pendelnde Steuerberater für ihre Mandanten, andere Angehörige der steuerberatenden Berufe, Behörden und Gerichte nur in eingeschränktem Umfang erreichbar sind (vgl. , NJW-RR 2001, 851, 853; Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 8. Aufl. 2022, § 34 Rn. 7; Wacker in Kuhls, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl. 2020, § 34 Rn. 25). Die Vorschrift dient damit der wirksamen Steuerrechtspflege und weder unmittelbar noch mittelbar dem Schutz des Vermögens des Steuerberaters oder der Steuerberatungsgesellschaft.

513. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet.

52a) Die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung im engeren Sinne hält ‒ eingedenk der eingeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle tatgerichtlicher Strafzumessungsentscheidungen (st. Rspr., vgl. etwa , NStZ-RR 2017, 105, 106; Beschluss vom – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) – rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere weist die Entscheidung des Landgerichts, einen unbenannten besonders schweren Fall nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 StGB abzulehnen, keinen Rechtsfehler auf. Anders als die Revision besorgt der Senat nicht, dass die Strafkammer bei der Strafrahmenwahl außer Acht gelassen hat, dass es neben dem tatsächlich eingetretenen Schaden auch einen erheblichen Gefährdungsschaden gab. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, dass die Strafkammer den Gefährdungsschaden, den sie im Rahmen der konkreten Strafzumessung beziffert hat, strafschärfend berücksichtigt hat. Soweit die Staatsanwaltschaft die Berücksichtigung weiterer strafschärfender Umstände vermisst, verkennt sie, dass das Tatgericht bei der Darstellung seiner Strafzumessungserwägung im Urteil nur gehalten ist, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Gesichtspunkte ist dagegen weder gesetzlich vorgeschrieben noch in der Praxis möglich (st. Rspr.; vgl. nur ; vom – 2 StR 416/16, Rn. 19; vom – 3 StR 132/12, Rn. 3).

53b) Auch die Höhe des verhängten Tagessatzes, den das Landgericht unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten auf 34 Euro bemessen hat, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

V.

54Die zu Ungunsten der Angeklagten H.         eingelegte und mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Strafrahmenwahl hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

551. Die Revision ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.

56Die Beschwerdeführerin hat zwar unbeschränkt Revision eingelegt und einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionsbegründung enthält aber keine Ausführungen zum Schuldspruch, sondern verhält sich nur zum Strafausspruch, so dass aus den unter IV.1. ausgeführten Gründen auch insoweit von einer wirksamen Beschränkung des Angriffsziels auszugehen ist.

572. Die Ablehnung des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Begehungsweise im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

58a) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. , NStZ-RR 2011, 373). Liegt ein Gewinnstreben in diesem Sinne vor, dann ist schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als gewerbsmäßig anzusehen (vgl. , NStZ 2004, 265, 266; vom  – 2 StR 609/10, Rn. 8). Das Kriterium „von einiger Dauer“ setzt nicht voraus, dass sich der Täter eine Einnahmequelle von unbegrenzter Zeit erschließen möchte; auch muss es sich bei den Einnahmen nicht um den Haupterwerb des Täters handeln.

59b) Das Landgericht hat die Annahme von Gewerbsmäßigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Angeklagte die Taten über einen Zeitraum von „nur circa eineinhalb Monaten“ begangen habe. Dies lässt besorgen, dass es seiner Wertung ein zu enges Verständnis des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit zugrunde gelegt hat, zumal im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Regelbeispiels die Feststellung unberücksichtigt geblieben ist, dass die Angeklagte die Kreditkarte über die verurteilten Fälle hinaus bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten zu privaten Zwecken nutzte.

603. Der Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe (§ 353 Abs. 1 StPO). Die Sache bedarf insoweit erneuter Prüfung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.

61Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird auch zu beachten haben, dass es von Rechts wegen nicht verpflichtet ist, einen möglichen Bewährungswiderruf ausnahmslos und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls strafmildernd zu berücksichtigen (vgl. , Rn. 24; Beschlüsse vom – 1 StR 49/22, NStZ 2023, 28; vom – 6 StR 131/22).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:120625U6STR233.24.0

Fundstelle(n):
MAAAK-08336