Suchen Barrierefrei
BGH Urteil v. - 1 StR 484/24

Instanzenzug: Az: 1 StR 484/24 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 5/24 KLs 2/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und daneben für die Tat in Fall B. V. 3. der Urteilsgründe (Veranlagungszeitraum 2008) eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 175 € verhängt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.916.016,11 € angeordnet. Die auf die Einziehungsanordnung beschränkte Revision der Generalstaatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten Erfolg. Sie führt ferner zugunsten (§ 301 StPO) wie zulasten des Angeklagten zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall B.V.3. der Urteilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. Insoweit ist die Rechtsmittelbeschränkung unwirksam.

I.

2Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – Folgendes festgestellt und gewertet:

31. Die M. GmbH tätigte in den Jahren 2006 und 2007 mit ihrer Tochtergesellschaft, der M.UK Ltd., sowie in den Jahren 2008 und 2009 mit den Kreditinstituten M. I. Bank Ltd., F. Bank N.V., I. Trading B.V., C. III B.V. und B. Bank plc jeweils unter Einschaltung ausländischer Depotbanken Aktien- und Optionsgeschäfte rund um den Dividendenstichtag. Die M.GmbH ließ sich vom Finanzamt aufgrund von unrichtigen Steuerbescheinigungen mit Wissen und Wollen des Angeklagten unberechtigt Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt rund 374 Mio. € anrechnen, welche zuvor nicht einbehalten und nicht abgeführt wurden (sog. CumEx-Geschäfte).

4Der Angeklagte war Geschäftsführer der M. GmbH, zunächst für den Bereich Handel, ab dem Jahr 2007 für den Bereich Wertpapierleihe und Liquiditätsverwaltung. In dieser Funktion machte er die Verantwortlichen der M. GmbH erstmals auf die Möglichkeit

5Cum-Ex-Geschäften

62. Das Landgericht hat von diesen Bonuszahlungen pauschal einen Lohnsteuersatz samt Solidaritätszuschlag von 47,475 Prozent abgezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der M. GmbH als Arbeitgeberin einbehaltene Lohnsteuer dem Vermögen des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zugeflossen sei. Anders als bei einer dem Zufluss der Taterträge zeitlich nachfolgenden Besteuerung, bei welcher die auf den Taterträgen lastenden Steuern dem Abzugsverbot gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB unterlägen, würden Steuern, deren Einbehalt mit dem Zufluss beim Tatbeteiligten in einem Akt zusammenfielen, sich bereits unmittelbar mindernd auf die Höhe der dem Täter zugeflossenen Taterträge auswirken.

7Das Landgericht hat von den zutreffend als Tatlohn gemäß § 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB eingezogenen Bonuszahlungen, die der Angeklagte als Anerkennung für seine Mitwirkung an den Cum-Ex-Geschäften vereinnahmte, rechtsfehlerhaft die von der M. GmbH als Arbeitgeberin hierauf einbehaltene Lohnsteuer in Abzug gebracht.

8Der Einbehalt von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mindert den Wert des Erlangten nicht. Das folgt daraus, dass die Lohnsteuer erst entsteht, wenn der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer – hier dem Angeklagten – zugeflossen ist (§ 38 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber setzt einen Zufluss also gerade voraus; sie erfolgt gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG für Rechnung des Arbeitnehmers. Auch die einbehaltene Lohnsteuer schlägt sich im Vermögen des Einziehungsbetroffenen nieder, weil sie ihm später bei Veranlagung als (vorausgezahltes) Anrechnungsguthaben gut zu bringen ist. Die Lohnsteuer kann auch nicht gemäß § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB abgezogen werden, weil sie gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB einem Abzugsverbot unterliegt; bei Steuern handelt es sich nicht um Aufwendungen für das Erlangen des Tatertrages, weil sie dem tatsächlichen Vermögenszufluss zeitlich nachfolgen oder – wie hier – mit diesem zusammenfallen (vgl. Rn. 8 ff.; vgl. auch Beschluss vom – 1 StR 493/24 Rn. 18; jeweils mwN).

9Werbungskosten gemäß § 9 EStG . Rn. 20 ff., 24).

102. Die Überprüfung des Strafausspruchs auf die Revision der Generalstaatsanwaltschaft deckt zudem weitere Rechtsfehler zugunsten (§ 301 StPO) wie zulasten des Angeklagten auf.

11a) Die Beschränkung der Revision der Generalstaatsanwaltschaft auf die Einziehungsanordnung erweist sich, soweit hierdurch auch der Einzelstrafausspruch in Fall B. V. 3. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch vom Rechtsmittelangriff ausgenommen wurden, als unwirksam. Insoweit besteht eine Wechselwirkung, weil die Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 41 StGB im Allgemeinen nicht losgelöst von der Einziehung gemäß §§ 73 ff. geprüft werden kann. Bei der Beurteilung der „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ im Sinne von § 41 letzter Halbsatz StGB haben solche Vermögenswerte außer Betracht zu bleiben, die der Einziehung gemäß §§ 73 ff. StGB unterliegen. Dies führt dazu, dass die Höhe des Einziehungsbetrags sich auf die Voraussetzungen des § 41 StGB auswirken kann (vgl. Rn. 17 ff.).

12b) Die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB gegen den Angeklagten hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13§ 41 StGB

14bb) Diesen rechtlichen Vorgaben ist das Landgericht nicht nachgekommen.

151.916.016,11 €

16(2) Soweit die Strafkammer als Begründung für die Verhängung einer zusätzlichen Geldstrafe dessen „vorbildliche Lebensführung“ anführt (UA S. 329), trägt auch dies die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 41 StGB nicht (zur strafmildernden Berücksichtigung der „Lebensleistung“ des Angeklagten: vgl. Rn. 40, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 34). Die Vorschrift des § 41 StGB bezweckt nicht in erster Linie eine Besserstellung des Täters. Zwar soll durch § 41 StGB in geeigneten Fällen auch ermöglicht werden, die Freiheitsstrafe niedriger zu halten. Darin liegt aber nicht der im Vordergrund stehende Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie ist vielmehr vornehmlich auf Fälle zugeschnitten, in denen es nach der Art von Tat und Täter zur Erreichung der Strafzwecke sinnvoll erscheint, diesen nicht nur an der Freiheit, sondern darüber hinaus auch am Vermögen zu treffen (vgl. Rn. 23 und vom – 3 StR 375/20 Rn. 106). Es ist daher zu besorgen, dass das Landgericht auf die gesonderte Geldstrafe allein deshalb erkannt hat, um die an sich verwirkte höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. Rn. 14 und vom – 1 StR 367/18 Rn. 16).

174141

18dd) Der vorgenannte Rechtsfehler führt neben der Aufhebung der Einzelgeldstrafe zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten für Fall B. V. 3. der Urteilsgründe (Veranlagungszeitraum 2008) und der Gesamtstrafe sowie der ihnen zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem Tatgericht eine widerspruchsfreie neue Strafzumessung zu ermöglichen.

Jäger                          Fischer                          Wimmer

                 Bär                     Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:1025:121125U1STR484.24.0

Fundstelle(n):
CAAAK-08335