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BSG Urteil v. - B 1 KR 28/24 R

Tatbestand

1Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.

2Die Klägerin, Trägerin eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses, berechnete für die vollstationäre Behandlung einer Versicherten der beklagten Krankenkasse vom 21.3. bis und vom 12.4. bis insgesamt 36 147,31 Euro nach Fallpauschale (Diagnosis Related Group) DRG T77Z und kodierte hierfür nach ICD-10-GM als Hauptdiagnose I33.0 (Akute und subakute infektiöse Endokarditis) sowie die Prozedur 8-98f.21 (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung [Basisprozedur], 829 bis 1104 Aufwandspunkte) nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS). Während des zweiten Zeitraums war die Versicherte auf der seinerzeit von der Klägerin so bezeichneten Intermediate Care-Station (IMC-Station) B3 versorgt worden. Die Beklagte beglich den Rechnungsbetrag von 36 147,31 Euro zunächst vollständig, beauftragte in der Folge aber den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Prüfung der Abrechnung. Dieser kam zum Ergebnis, die Abrechnung des OPS 8-98f.21 könne nicht bestätigt werden, da die Versicherte nach Rückverlegung lediglich auf der Überwachungsstation behandelt worden sei. Die Aufwandspunkte für die intensivmedizinische Komplexbehandlung könnten demgegenüber nur auf einer ausgewiesenen und therapeutisch allumfassend agierenden bzw apparatetechnisch maximal ausgestatteten Intensivstation abgerechnet werden. Außerdem hielt der MDK eine Änderung in die (höher bewertete) Hauptdiagnose A41.0 (Sepsis durch Staphylococcus aureus) und die Kürzung der Verweildauer um einen Tag für erforderlich (Gutachten vom ). Die Klägerin übermittelte der Beklagten im darauf folgenden Jahr eine Stornorechnung () über den gesamten Rechnungsbetrag ("zu erstattender Betrag") und reichte eine korrigierte Rechnung auf Grundlage der DRG T36Z über nunmehr 40 638,47 Euro ein (). Darin korrigierte sie die Hauptdiagnose und die Verweildauer nach den Feststellungen des MDK und änderte außerdem den OPS 8-98f.21 in den - gleich bewerteten - OPS 8-980.21 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung [Basisprozedur], 829 bis 1104 Aufwandspunkte). An der Abrechnungsfähigkeit dieses OPS-Kodes für eine intensivmedizinische Behandlung hielt sie indes fest. Die Beklagte verrechnete - nach den Feststellungen des LSG - die gesamte gezahlte Rechnungssumme (36 147,31 Euro) und zahlte auf die neue Rechnung 14 657,12 Euro (40 638,47 Euro abzüglich des Kürzungsbetrags von 25 981,35 Euro).

3Nach einem Strukturgutachten des MDK aus dem Jahr 2016 erfüllte die IMC-Station die Voraussetzungen für die Kodierung des OPS 8-980 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung). Die Station war laut einer Erklärung des Geschäftsführers und des Direktors des klägerischen Krankenhauses 2015 in "Intensivstation" umbenannt worden und bis zur Anpassung an die Vorgaben der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) zum in ihrer Struktur seit 2010 unverändert.

4Das SG hat auf die am erhobene Klage die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrags verurteilt: Die Mindestmerkmale des OPS 8-980.21 seien auch während der Behandlung auf der IMC-Station erfüllt gewesen. Auf die formale Bezeichnung der Station als "Intensivstation" komme es nicht an (Urteil vom ). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Klägerin habe den inzwischen korrigierten OPS 8-980.21 zutreffend kodiert. Die Mindestmerkmale des OPS seien erfüllt. Die Kodierfähigkeit scheitere auch nicht daran, dass die Station, auf der die Versicherte behandelt worden sei, im streitgegenständlichen Zeitraum von der Klägerin noch nicht mit der Bezeichnung "Intensivstation" versehen gewesen sei (Beschluss vom ).

5Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V, § 17b Abs 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), § 7 Abs 1 Satz1 Nr 1, § 8 Abs 2 Satz 1 iVm § 9 Abs 1 Nr 1 und 3 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie der Fallpauschalenvereinbarung (FPV) 2013 in Verbindung mit OPS (2013) 8-980 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung [Basisprozedur]). Nach dem eindeutigen Wortlaut des OPS 8-980 müsse die Behandlung auf der "Intensivstation" erfolgen. Das sei nicht der Fall gewesen.

8Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Gründe

9Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob der Klägerin der vom SG zuerkannte Vergütungsanspruch zusteht. Es steht nicht fest, dass die Klägerin in dem Behandlungsfall der Versicherten einen Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 40 638,47 Euro gegen die Beklagte hat.

10Die Leistungsklage ist auf Zahlung des restlichen Vergütungsanspruchs allein aus der korrigierten Rechnung vom gerichtet. Streitgegenstand ist hier der von der Beklagten nicht berücksichtigte Vergütungsanspruch für die Behandlung der Versicherten in Höhe von 25 981,35 Euro aufgrund des mit der korrigierten Rechnung vom geltend gemachten Anspruchs. Die von der Klägerin erhobene (echte) Leistungsklage ist im hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zulässig (stRspr; vgl zB KR R - BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr 13, RdNr 9 mwN; - BSGE 133, 24 = SozR 4-2500 § 2 Nr 17, RdNr 7). Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte den eingeklagten Anspruch noch nicht erfüllt hat (dazu 1.). Keinen revisionsgerichtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des LSG, dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch entstanden ist (dazu 2.). Soweit es dagegen davon ausgegangen ist, dass die Klägerin den OPS 8-980.21 zutreffend kodiert hat, hält dies der revisionsgerichtlichen Prüfung auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht stand (dazu 3.). Zur Entscheidung darüber, ob OPS 8-980.21 rechtmäßig kodiert werden durfte, bedarf es weiterer vom LSG nachzuholender Feststellungen (dazu 4.).

111. Das LSG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht bereits durch die ursprüngliche Zahlung von 36 147,31 Euro in dieser Höhe erfüllt wurde (§ 69 Abs 1 Satz 3 SGB V iVm § 362 BGB). Denn die Beteiligten haben die von der Beklagten auf die erste Rechnung vom für diesen Behandlungsfall geleistete Vergütung in Höhe von 36 147,31 Euro zunächst durch Novation einvernehmlich rückabgewickelt.

12a) Bei der kausalen Novation handelt es sich um eine Vertragsänderung, die auch konkludent möglich ist (vgl hierzu zB Emmerich in MüKo zum BGB, 10. Aufl 2025, § 311 RdNr 16 ff; Feldmann in Staudinger, BGB, Recht der Schuldverhältnisse, §§ 311, 311a-c, § 311 RdNr 89; Gröschler in Soergel, BGB, Schuldrecht Band 5/1a, §§ 311, 311a-c, 313, 314, § 311 Abs 1 RdNr 52, Stand April 2013; Dieckmann in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 311 RdNr 11 f). Die Parteien stellen damit durch Vereinbarung ihre schuldrechtliche Beziehung auf eine neue Grundlage. Gegen das neu entstandene Schuldverhältnis mit eigenständigem Rechtsgrund können Einwendungen aus dem alten Schuldverhältnis gegen die neue Forderung nicht mehr geltend gemacht werden. Das neue Schuldverhältnis ist aber an das Bestehen des bisherigen Schuldverhältnisses kausal geknüpft (vgl - BAGE 78, 164, 170 mwN = AP Nr 19 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe = juris RdNr 32). So liegt der Fall hier.

13b) Die Beteiligten wollten die durch das öffentliche Recht maßgeblich geprägten gegenseitigen Rechte und Pflichten (näher dazu unten RdNr 17 ff) in den Stand zurückversetzen, der vor der ersten Rechnungslegung und Mitteilung der Daten nach § 301 SGB V bestanden hatte. Die zunächst eingetretene Erfüllungswirkung sollte entfallen und hierzu eine neue Verpflichtung der Beklagten auf dem Boden der bestehenden Leistungsbeziehung und der tatsächlich erbrachten Leistungen entstehen, ohne dass sich die Beteiligten über den Umfang dieser Verpflichtung jedoch verständigt hatten.

14Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin der Beklagten mit ihrer Stornorechnung vom konkludent ein Angebot auf Rückabwicklung des gesamten Rechnungslegungsvorgangs machte, indem sie der Beklagten anbot, den gesamten Betrag zu erstatten. Dieses Angebot nahm die Beklagte jedenfalls durch die - nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG erfolgte - vollständige Verrechnung des zuvor gezahlten Rechnungsbetrags mit anderen unstreitigen Vergütungsansprüchen und die Zahlung eines Teilbetrags auf die neue Rechnung vom an. Bei der Zahlung des Teilbetrags von 14 657,12 Euro berief sie sich folgerichtig nicht darauf, dass sie bereits 36 147,31 Euro gezahlt habe.

15c) Das Revisionsgericht ist berechtigt, die Handlungen der Beteiligten und die damit verbundenen impliziten Erklärungen auszulegen. Das LSG hat die von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände im Hinblick darauf, ob und wie das Verhalten der Beteiligten durch Auslegung rechtlich zu bewerten ist, nicht verwertet. In einem solchen Fall hat das Revisionsgericht die vom LSG festgestellten Tatsachen in die Rechtsanwendung einzubeziehen (vgl - BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 12). Dies gilt bei der Prüfung einer materiellen Rechtslage jedenfalls dann, wenn sich aus den Feststellungen des Vordergerichts keine Hinweise auf einen besonderen Erklärungswillen im konkreten Einzelfall ergeben, sodass weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen; maßgeblich ist dann ein allgemeiner Empfängerhorizont, den das Revisionsgericht im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung selbst bestimmen kann (vgl - juris RdNr 15 mwN; zuvor bereits dazu, dass weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen - BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr 2, RdNr 18; - BSGE 129, 135 = SozR 4-2400 § 89 Nr 9, RdNr 14).

16Hier hat das LSG zwar ausreichende Feststellungen zu dem äußeren Vorgang getroffen (siehe vorherige RdNr), es hat sich aber nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und gegebenenfalls welche Willenserklärungen in diesem Vorgang enthalten sind. Auch kommen weitere Feststellungen angesichts der rein zahlungstechnischen Abläufe nicht mehr in Betracht.

172. Rechtsgrundlage des von der Klägerin wegen der stationären Behandlung der Versicherten geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 17b KHG und § 7 KHEntgG, der hier durch § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 1-3 KHEntgG iVm FPV 2013 konkretisiert wird (vgl - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 10 mwN). Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - abgesehen von einem Notfall - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr; vgl - BSGE 130, 73 = SozR 4-2500 § 12 Nr 18, RdNr 11 mwN). Diese Grundvoraussetzungen waren nach den unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) vorliegend erfüllt.

183. Die Klägerin hat den dem Grunde nach entstandenen Vergütungsanspruch auf die Fallpauschale T36Z gestützt. Sie darf diese über den Algorithmus des Groupers angesteuerte Fallpauschale (dazu a) abrechnen, wenn sie OPS 8-980.21 (dazu b) zu Recht kodiert hat. Die Auslegung der die Intensivmedizin betreffenden Begriffe in diesem OPS (dazu c) bedingt, dass eine Intensivstation nicht alle denkbaren intensivmedizinisch zu behandelnden Fälle nach ihrer Ausstattung bewältigen können muss. Sie muss aber über eine personelle und sächliche Ausstattung verfügen, die nach den maßgeblichen ärztlichen Standards die Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten grundsätzlich ermöglicht, bei denen die für das Leben notwendigen vitalen oder elementaren Funktionen lebensgefährlich bedroht oder gestört sind (dazu d und e).

19a) Welche DRG-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm (Grouper) basiert (vgl § 1 Abs 6 Satz 1 FPV 2013; vgl für die stRspr zum rechtlichen Rahmen der Klassifikationssysteme und des Groupierungsvorgangs - SozR 4-5562 § 9 Nr 10 RdNr 13 und 17 mwN). Dieser Grouper greift auf Daten zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mitvereinbart sind oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Dazu gehören die Fallpauschalen selbst, die von den Vertragspartnern auf Bundesebene vereinbarten Deutschen Kodierrichtlinien (DKR - hier Version 2013) für das DRG-System‎ gemäß § 17b KHG, aber auch der vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) - jetzt Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit jährlich herausgegebene OPS (vgl - BSGE 134, 193 = SozR 4-5560 § 19 Nr 1, RdNr 11).

21OPS 8-980 verwendet danach nicht allein den Begriff der intensivmedizinischen Komplexbehandlung, sondern spricht auch von der Intensivmedizin und der Intensivstation im Sinne von Basisbegriffen, die keine spezifischen Behandlungssituationen mit besonders erhöhten Anforderungen im Blick haben. Diese Begriffe sind als OPS-Begriffe bislang höchstrichterlich nicht geklärt.

22Ferner sieht sie weitere Mindestmerkmale für die intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur) vor. Das hier relevante Mindestmerkmal der Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin ist bereits durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (näher dazu 4. b).

23c) Abrechnungsbestimmungen - wie hier der OPS - sind wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und allenfalls unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (stRspr; vgl zB - SozR 4-5562 § 9 Nr 26 RdNr 12 mwN). Abrechnungsbestimmungen können Begriffe entweder ausdrücklich definieren oder deren spezifische Bedeutung kann sich ergänzend aus der Systematik der Regelung ergeben. Ferner kann der Wortlaut ausdrücklich oder implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug nehmen. Fehlt es an solchen normativen definitorischen Vorgaben, gilt der Grundsatz, dass medizinische Begriffe im Sinne eines faktisch bestehenden, einheitlichen wissenschaftlich-medizinischen Sprachgebrauchs zu verstehen sind. Ergeben sich danach keine eindeutigen Ergebnisse, ist der allgemeinsprachliche Begriffskern maßgeblich (vgl - SozR 4-5562 § 9 Nr 21 RdNr 7 mwN).

24d) Was unter Intensivmedizin und Intensivstation iS von OPS 8-980 (Version 2013) zu verstehen ist, wird dort nicht definiert und ergibt sich allenfalls sehr partiell aus der Systematik der Regelung selbst, die auch "spezielle intensivmedizinische Prozeduren" beispielhaft aufführt. Es genügt jedoch, dass implizit ein an anderer Stelle normativ determiniertes Begriffsverständnis in Bezug genommen wird. Dieses Begriffsverständnis kann - in Ermangelung sonstiger normativer Quellen - auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung begründet werden, die bereits vor der jährlichen Veröffentlichung des OPS gegolten hat. So liegt der Fall hier. Aus den anderen nachgeordneten Stufen der Auslegungsleiter ergibt sich nichts Gegenteiliges (dazu e).

25aa) Nach der - noch zu einem Sachverhalt vor Geltung des DRG-Systems ergangenen - Rechtsprechung des BSG ist Intensivmedizin die "Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sog vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind, mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen ... . Die Zahl der betreuten Patienten auf der Intensivstation ist deutlich geringer als auf normalen Krankenstationen, weil das Pflegepersonal die Körperfunktionen ihrer Patienten wesentlich umfangreicher beobachten und überwachen muss. Die apparative Versorgung ist vielfältiger und umfasst neben den Geräten zur kontinuierlichen Kontrolle der elektrischen Aktivität des Herzens, des Blutdrucks, der Körpertemperatur und anderer Vitalparameter meist zusätzliche Spezialapparaturen - etwa Beatmungsgeräte, elektronisch gesteuerte Medikamentenpumpen, Beobachtungsmonitore oder Dialysegeräte -, die alle - abhängig vom jeweiligen Krankheitsbild - in unmittelbarer Nähe zum Patientenbett vorhanden sein müssen. Auch die ärztliche Tätigkeit ist intensiver als auf anderen Stationen; der Arzt muss bei auftretenden Krisen unmittelbar eingreifen, entsprechende Notfallkompetenz besitzen und die Intensivapparatur zielgerecht einsetzen können. Der Aufenthalt auf einer Intensivstation stellt deshalb die nachhaltigste Form der Einbindung in einen Krankenhausbetrieb und damit den Prototyp einer stationären Behandlung dar" (vgl - SozR 4-2500 § 39 Nr 8 RdNr 19; Anschluss durch - SozR 4-2500 § 109 Nr 93 RdNr 22). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat weiterhin fest.

26Sie hat sich allgemein durchgesetzt (vgl aktuell und nur beispielhaft die Definition der Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin in der von der Bundesärztekammer herausgegebenen <Muster->Weiterbildungsordnung 2018 in der Fassung vom , S 373; sowie die Begriffserläuterungen unter https://www.pschyrembel.de/Intensivmedizin/K0AWH; https://www.anaesthesisten-im-netz.de/intensivmedizin/intensivmedizin-allgemein; https://flexikon.doccheck.com/de/Intensivmedizin und https://facharztvermittlung.de/informationen/intensivmedizin). Sie liegt mittlerweile auch ausdrücklich dem Begriffsverständnis einschlägiger Kodiervorschriften zugrunde, so etwa der ab 2020 geltenden DKR 1001s (vgl auch die Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom zum Antrag S20220010 zum erforderlichen Atmungsmonitoring, abrufbar auf https://www.g-drg.de/schlichtungsausschuss-nach-19-khg/entscheidungen-des-schlichtungsausschusses).

27bb) Der Begriff der Intensivmedizin ist funktional an den deutlich gesteigerten Behandlungsnotwendigkeiten für die Aufrechterhaltung der akut bedrohten Überlebensfähigkeit schwer erkrankter Patienten orientiert. Es ist aber kein quantitativer Begriff. Eine konkrete apparative oder personelle Mindestausstattung einer Intensivstation im Sinne von Mindestmerkmalen (jetzt: Strukturmerkmalen) oder ein konkreter Personalschlüssel für die ärztliche oder pflegerische Tätigkeit lässt sich daraus nicht ableiten. Hierfür ist das Spektrum möglicher Intensivstationen auf den einzelnen Versorgungsebenen zu groß, als dass aus den Begriffen plausible Größen hinsichtlich personeller und sächlicher Ausstattung nach Art und Umfang abgeleitet werden könnten.

28Gleichwohl setzt eine Intensivstation im Krankenhaus eine oder mehrere auf Dauer angelegte, separate räumlich-organisatorische Einheiten voraus. In diesen werden die notwendigen personellen und sächlichen Mittel vorgehalten. Für ein notwendiges unmittelbares notfallkompetentes Eingreifen muss zumindest ein Arzt jederzeit verfügbar sein. Nicht erforderlich ist, dass jede Intensivstation alle denkbaren intensivmedizinisch zu behandelnden Fälle nach ihrer Ausstattung bewältigen können muss. Die Ausstattung muss aber so beschaffen sein, dass sie die "Behandlung, Überwachung und Pflege von Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sog vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind", nach den maßgeblichen ärztlichen Standards grundsätzlich ermöglicht. Sonstige Erfordernisse ergeben sich gegebenenfalls aus dem jeweiligen Regelungs- und Behandlungskontext, hier aus den Mindestmerkmalen des OPS 8-980 (dazu 4.).

29Welche personelle und sächliche Ausstattung jeweils vorhanden sein muss, kann unter Berücksichtigung der Versorgungsebene des Krankenhauses, der Betten auf der Station oder den Stationen, die der intensivmedizinischen Versorgung von Patienten dienen, sowie des medizinischen Fortschritts nicht aus den Begriffen der Intensivmedizin und der Intensivstation unmittelbar abgeleitet werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf die maßgeblichen ärztlichen Standards, deren Beachtung durch das jeweilige Krankenhaus zu gewährleisten ist. Dies ist im Streitfall durch die Gerichte mit Hilfe von Sachverständigen zu ermitteln.

30cc) Die Abrechnung einer "intensivmedizinischen" Komplexbehandlung im Sinne des OPS 8-980 hängt danach aber nicht davon ab, wie die Station bezeichnet wird, auf der die Behandlung stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, ob die Behandlung auf dieser Station die Voraussetzungen des allein funktional definierten allgemeinen Begriffs der Intensivmedizin erfüllt.

31e) Aus den sonstigen für die Auslegung des OPS maßgeblichen Erkenntnisquellen ergeben sich keine weiteren ableitbaren Konkretisierungen für die Intensivmedizin und die Intensivstation als Basisbegriffe. Ein abweichendes Begriffsverständnis der Intensivmedizin bzw der Intensivstation lässt sich unter systematischer Betrachtung weder den sonstigen Regelungen des OPS noch den DKR entnehmen.

32aa) Die DKR (hier maßgeblich in der Version 2013) verwenden den Begriff "Intensivmedizin" an einigen Stellen, etwa in Bezug auf die Kodierung einer maschinellen Beatmung in DKR 1001l, ohne ihn jedoch näher zu definieren (vgl hierzu ).

33bb) Der OPS verwendet den Begriff "Intensivmedizinische Komplexbehandlung" in OPS 8-98d (Intensivmedizinische Komplexbehandlung im Kindesalter) und in OPS 8-98f (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung). In den Hinweisen zu einigen Kodes wird zudem der Begriff der "Intensivstation" verwendet, neben OPS 9-980 etwa in OPS 8-981 (Neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls), oder der Begriff "intensivmedizinisch" in OPS 8-931 (Monitoring von Atmung, Herz und Kreislauf mit Messung des zentralen Venendrucks Hinw.: Dieser Kode ist nur für intensivmedizinisch versorgte Patienten anzugeben …) sowie in OPS 8-97a (Multimodale intensivmedizinische Überwachung und Behandlung bei zerebrovaskulären Vasospasmen). Die Begriffe werden hier nicht definiert. Vielmehr werden für die Kodierung in den Hinweisen jeweils unterschiedliche Anforderungen in Form von Mindestmerkmalen aufgestellt.

34cc) Es existiert kein von der Rechtsprechung abweichendes normativ determiniertes Begriffsverständnis, insbesondere nicht für das hier maßgebliche Jahr 2012 als dem Jahr, in dem OPS 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Auch zum Zeitpunkt der vorliegend strittigen Behandlung im Jahr 2013 wurde der Begriff "intensiv" im SGB V nicht verwendet.

35Seit dem regelt § 135e Abs 4 SGB V iVm Anlage 1 Anforderungen für eine Leistungsgruppe "Intensivmedizin", ohne den Begriff näher zu definieren. Es erfolgt hier vielmehr eine Einteilung in "Mindestvoraussetzung", "Qualitätsanforderung Komplex" und "Qualitätsanforderung Hochkomplex" mit jeweils geregelten sächlichen und personellen Anforderungen. Auch die aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 137i SGB V ergangenen Regelungen zu Pflegepersonaluntergrenzen (insbesondere § 1 Abs 2, § 2 Abs 4 Satz 4, § 3 Abs 3 Nr 3 und 4 PpUGV) definieren den Begriff "Intensivmedizin" oder der "intensivmedizinischen Behandlungseinheit" nicht näher. Vielmehr werden hier pflegesensitive Bereiche anhand der Abrechnung einer bestimmten Anzahl der intensivmedizinischen Komplexbehandlung oder der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung nach OPS 8-980 oder 8-98f bestimmt.

36Auch die hier nicht relevanten, weil wesentlich später als 2012 in Kraft getretenen Regelungen zur "intensivmedizinischen Behandlungskapazität" iS des § 21 Abs 5 Satz 1 KHG (eingefügt durch das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom , BGBl I 580) oder des § 13 Abs 7 Infektionsschutzgesetz (eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom , BGBl I 1454) enthalten keine nähere normative Determination eines einheitlichen Begriffsverständnisses (vgl hierzu ausführlich - juris RdNr 126 ff mwN). Gleiches gilt für die zum eingeführten Regelungen zur Übermittlung der "Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten" in § 21 Abs 2 Nr 1 Buchst a KHEntgG und der "Zeiträume der Intensivbehandlung" in § 21 Abs 2 Nr 2 Buchst e KHEntgG (BGBl I 2018, 2394). Die durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom auf Grundlage des § 136c Abs 5 SGB V erlassenen Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten (Zentrums-Regelungen) enthalten inzwischen eine Anlage 11 (BAnz AT B3), in der für "Zentren für Intensivmedizin" besondere Aufgaben konkretisiert und hierfür Qualitätsanforderungen auch im Hinblick auf die apparative und personelle Ausstattung der Intensivstationen des Zentrums bestimmt sind. Eine normative Determination der Basisbegriffe der Intensivmedizin und der Intensivstation enthalten sie indes ebenfalls nicht.

37dd) Den einschlägigen Veröffentlichungen der Fachgesellschaften (vgl zB die Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. [DIVI] - die DIVI-Qualitätsindikatoren, veröffentlicht in Kumpf et al, Intensivmedizinische Qualitätsindikatoren 2017, Anästh Intensivmed 2018; 59: 326 ff, 332 oder das modulare Zertifikat der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e.V. [DGAI], veröffentlicht in Bingold et al, Modulares Zertifikat Intensivmedizin der DGAI, Anästh Intensivmed 2014; 55: 316 ff) ist - auch in der Rückschau - kein abweichendes medizinisch-wissenschaftliches Begriffsverständnis zu entnehmen. Diese gehen durchweg davon aus, dass zur Gewährleistung der Überwachung und Stabilisierung elementarer Atmungs- und Kreislauffunktionen sowie Homöostase und Stoffwechsel neben der hierfür notwendigen Geräteausstattung jedenfalls die durchgängige Präsenz eines Arztes mit Notfallkompetenz erforderlich ist, um bei auftretenden Krisen unmittelbar eingreifen zu können.

38Die veröffentlichten Leitlinien enthalten ebenfalls keine Definitionen oder konkrete (Mindest-)Anforderungen an eine intensivmedizinische Basisversorgung oder Basis-Intensivstation, sondern setzen Intensivstationen als stationäre Versorgungsstrukturen voraus und geben für spezielle Therapien Empfehlungen zur Gewährleistung einer möglichst hohen Qualität und Sicherheit (vgl etwa die S3-Leitlinie "Lagerungstherapie und Mobilisation von kritisch Erkrankten auf Intensivstationen" S 16, abrufbar auf https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/001-015).

394. Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend darüber entscheiden, ob die IMC-Station B3 im Krankenhaus der Klägerin während der Behandlung der Versicherten die dargestellten Anforderungen an eine Intensivstation erfüllte.

40a) Festgestellt hat das LSG, dass eine durchgehende ärztliche Anwesenheit auf der Station und eine durchgehende Überwachung und akute Behandlungsbereitschaft auf der Station durch Ärzte gegeben war. Darüber hinaus wird es aber noch feststellen müssen, ob auch die für die Behandlung und Überwachung der weiteren lebensnotwendigen elementaren Funktionen (Atmung, Kreislauf, Stoffwechsel, Homöostase) notwendige apparative Ausstattung in ausreichender Zahl verfügbar war. Denn auch die "Basis-Intensivstation" erfordert, dass auf dieser Station alle Vitalparameter engmaschig überwacht und maschinell aufrechterhalten werden können.

41Zwar ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass für die Erfüllung der Anforderungen an eine Intensivstation nicht für jeden Behandlungsplatz auch ein Beatmungsgerät vorgehalten werden muss. Erforderlich ist allerdings eine ausreichende Möglichkeit der Beatmung. Die personell und sächlich erforderliche Basisausstattung ist unter Berücksichtigung der Versorgungsebene des Krankenhauses, der Betten auf der Station oder den Stationen, die der intensivmedizinischen Versorgung von Patienten dienen, sowie des medizinischen Fortschritts nach den maßgeblichen ärztlichen Standards zu ermitteln, deren Beachtung durch das jeweilige Krankenhaus zu gewährleisten ist. Auch wenn nicht an jedem Behandlungsplatz ein Beatmungsgerät vorhanden sein muss, kommt es gleichwohl darauf an, wie viele Beatmungsgeräte und sonstige zur Behandlung und Überwachung der lebensnotwendigen Elementarfunktionen erforderlichen medizinischen Geräte nach intensivmedizinischer Erfahrung in Relation zu den vorhandenen und tatsächlich genutzten Intensivbetten vorhanden sein müssen.

42b) OPS 8-980 verlangt als weiteres Mindestmerkmal die "Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung 'Intensivmedizin'". Dies setzt nach der Rspr des erkennenden Senats voraus, dass ein solcher Facharzt zumindest einmal täglich persönlich auf der Intensivstation anwesend ist und im Übrigen eine durchgehende Rufbereitschaft besteht ( - SozR 4-2500 § 109 Nr 93 RdNr 13 ff). Der OPS-Wortlaut stellt einen Bezug zur räumlich-organisatorischen Einheit der "Intensivstation" her. Der die Behandlungsleitung wahrnehmende Facharzt mit der Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin" muss mindestens einmal täglich auf der Intensivstation anwesend sein. Im Übrigen muss durchgehende Rufbereitschaft bestehen.

43Das LSG hat festgestellt, dass die Behandlungsleitung wochentags im Frühdienst durch A stattgefunden habe, einem Facharzt mit der Zusatzweiterbildung "Intensivmedizin", der den überwiegenden Teil seiner ärztlichen Tätigkeit auf der Intensivstation tätig gewesen sei. Eine Vertretungsregelung sei durch einen weiteren Oberarzt mit der Zusatzbezeichnung "Intensivmedizin" etabliert gewesen. Der für die Intensivstation 2 zuständige Hintergrunddienst sei auch für die Intensivstation 3 zuständig gewesen, auf der die Versicherte behandelt worden sei. Ob eine tägliche Anwesenheit auf der Station hier an allen Tagen der Behandlung der Versicherten durchgängig gewährleistet war, lässt sich den Feststellungen des LSG nicht eindeutig entnehmen. Das LSG wird die nötigen Feststellungen im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen und zu prüfen haben, ob auch die sonstigen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs vorliegen.

445. Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:270825UB1KR2824R0

Fundstelle(n):
QAAAK-08271